Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. September 2020, Zl. 01-GEA-1/2-2020, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung geändert wird
Gemäß § 2 BVG ÄmterLReg sowie gemäß § 4 Abs. 3 K-ALG wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 56/2019 idF. LGBl. Nr. 2/2020, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 1 – Landesamtsdirektion nach der Wortfolge „Interne Revision“ die Wortfolge „einschließlich der Innenrevision nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz“ eingefügt.
In der Anlage zu § 1 wird in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 6 – Bildung und Sport nach der Wortfolge „Angelegenheiten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes und des Kärntner Bildungsverwaltungsgesetzes, soweit sie der Landesregierung zukommen“ die Wortfolge „, ausgenommen die Innenrevision“ eingefügt.