LGBLA_KA_20201008_82•Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20201008_82Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; ÄnderungGazette08.10.2020
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 14 der Eintrag „§ 14a Ausschluss vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ sowie nach § 51b „Förderung des Landes um schrittweisen Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung“ der Eintrag „§ 51c Sonderregelungen bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz“ eingefügt und entfällt der Eintrag „§ 25 Ausschluss vom Besuch“.
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung darf im Einzelfall auf Antrag einer Trägerin eine geringfügige, höchstens jedoch fünf Kinder umfassende Erhöhung der Kinderzahl gemäß Abs. 2 genehmigen, wenn von diesen maximal fünf Kindern höchstens zwei gleichzeitig anwesend sind sowie die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Erhöhung aufgrund der Situation der Erziehungsberechtigten, der konkreten Bedarfslage, der zeitlichen Befristung der Überschreitung der Kinderzahl oder aus ähnlichen Gründen gerechtfertigt ist.“
In § 14 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „,und die Gründe für eine mögliche Entlassung“.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn
(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.
(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.
(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.
(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.“
5a. § 23 Abs. 3 lit. c wird das Wort „oder“ und nachstehende lit. d angefügt:
§ 25 entfällt.
In § 49 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des § 14,“ die Wortfolge „des § 14a,“ eingefügt und entfällt das Zitat „§ 25,“.
7a. In § 51 Abs. 4 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
„(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.
(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.“
8a. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat die Kinderbildungs- und -betreuungsordnung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Art. I Z 4 bis 7 anzupassen.
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