LGBLA_KA_20201014_84•Kärntner Tourismusgesetz 2011; Änderung
LGBLA_KA_20201014_84Kärntner Tourismusgesetz 2011; ÄnderungGazette14.10.2020
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Tourismusgesetz 2011 – K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„Abs. 5 bis 5b gelten sinngemäß.“
„Den regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden gebühren in jedem Kalenderjahr vierteljährliche Akontierungen auf Grundlage von 90 v.H. des Durchschnittswerts jener Beträge, die im vorvorigen Kalenderjahr sowie in den zwei ihm vorhergehenden Kalenderjahren nach Abs. 3 lit. b und c aufgeteilt wurden; im ersten Jahr des Bestands einer regionalen Tourismusorganisation oder eines Tourismusverbandes sind der Berechnung die Beträge der jeweils berührten Gemeinden zugrunde zu legen.“
„(5a) Ergibt sich bei der Abrechnung gemäß Abs. 5, dass die nach Abs. 3 lit. b und c zustehenden Beträge die bisher geleisteten Akontierungen unterschreiten bzw. überschreiten, hat die Landesregierung den gesamten verbleibenden Saldo, der sich aus der laufenden Abrechnung und aus vorigen Abrechnungen sowie aus einer allfälligen Bewilligung gemäß Abs. 5b ergibt, festzustellen und bekanntzugeben. Ergibt der Gesamtsaldo eine Nachzahlung des Landes, so ist der Differenzbetrag im Folgejahr der Abrechnung anlässlich der Leistung der Akontierungen aliquot auszuzahlen. Ergibt der Gesamtsaldo hingegen eine Rückzahlung an das Land, so sind in den der Abrechnung folgenden fünf Kalenderjahren die gemäß Abs. 5 gebührenden Akontierungen in gleichen jährlichen Anteilen jeweils aliquot um den Differenzbetrag zu kürzen. Sofern der Gesamtsaldo jedoch weniger als 10 v.H. der Akontierungen beträgt, ist die Kürzung um den Gesamtsaldo bereits in dem der Abrechnung folgenden Kalenderjahr vorzunehmen.“
„Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, darf für jede weitere Gemeinde jeweils ein zusätzliches Vorstandsmitglied und Ersatzmitglied gewählt werden, sofern aufgrund des Wahlvorschlages gewährleistet ist, dass die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder aus der Wählergruppe A höher bleibt als jene aus der Wählergruppe B.“
„Im Fall eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als einer Gemeinde erstreckt, ist bei Erstellung des Wahlvorschlages anzustreben, dass in beiden Wählergruppen möglichst Mitglieder und Ersatzmitglieder aus allen Gemeinden berücksichtigt werden.“
„(3) Wenn sich der Tourismusverband auf das Gebiet von bis zu drei Gemeinden erstreckt, hat der Gemeinderat jeder solchen Gemeinde entweder den Bürgermeister oder das für Angelegenheiten des Tourismus zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes als ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden, so haben die Personen, die als Vertreter der Gemeinden gemäß dem ersten Satz bestimmt worden sind, aus ihrer Mitte bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand zu wählen. Stimmberechtigte Gemeindevertreter, die verhindert sind oder deren Amt vorzeitig endigt, werden durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten; dieses ist aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeindevorstandes vom betreffenden Gemeinderat, im Fall des zweiten Satzes vom Gemeinderat jener Gemeinde, dem der gewählte Gemeindevertreter angehört, zu entsenden.“
„Dies gilt ferner, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz nicht erfüllt sind.“
In § 19 Abs. 3 vorletzter Satz wird das Wort „Ergänzung“ durch das Wort „Verbesserung“ ersetzt.
§ 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Auf die Wahl der stimmberechtigten Gemeindevertreter im Vorstand eines Tourismusverbandes, der sich auf das Gebiet von mehr als drei Gemeinden erstreckt (§ 18 Abs. 3 zweiter Satz), sind Abs. 1, Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 bis 8 anzuwenden.“
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 18 und § 19 Abs. 3 und 10 K-TG, jeweils in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, sind erstmals bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstandes nach Ablauf der bisherigen Funktionsperiode oder, sofern dies früher zutrifft, für den Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden ab dem der Kundmachung folgenden Tag anzuwenden.
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