LGBLA_KA_20201218_113•Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20201218_113Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz; ÄnderungGazette18.12.2020
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG, LGBl. Nr. 55/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 10 Disziplinarausschuss“ durch den Eintrag „§ 10 Dienst- und Disziplinarausschuss“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 11 Einzelrichter, Senate“ der Eintrag „§ 11a Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2a B-VG“ eingefügt.
In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 lit. d wird das Wort „Disziplinarausschusses“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem Wort „Wahl“ die Wortfolge „, frühestens jedoch mit dem Ablauf der Funktionsperiode des bestehenden Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses“ eingefügt.
§ 8 Abs. 4 lit. d und lit. e entfällt.
In § 10 werden die Überschrift „Disziplinarausschuss“ durch die Überschrift „Dienst- und Disziplinarausschuss“, im Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 die Wortfolge „Disziplinarausschuss“ jeweils durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ und im Abs. 2 die Wortfolge „Disziplinarausschusses“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.
In § 10 Abs. 5 vierter Satz wird nach dem Wort „Entlassung“ die Wortfolge „und die Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3“ eingefügt.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG durch einen Senat.
(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes behauptet. Die Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang und der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, sind genau zu bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(5) § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist sinngemäß anzuwenden.“
In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 lit. f wird das Wort „Disziplinarausschusses“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschusses“ ersetzt.
In § 19 wird vor dem Satzzeichen „.“ folgende Wortfolge eingefügt:
„sowie auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen“.
In § 26 Abs. 2 lit. c wird das das Wort „Disziplinarausschuss“ durch die Wortfolge „Dienst- und Disziplinarausschuss“ ersetzt.
§ 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
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