Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Jänner 2021, Zl. 05-G-COVID-18/2-2021, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, mit welcher zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Z 1 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, mit welcher zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. Nr. 115/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 entfällt die Wortfolge „und mit dem Ablauf des 17. Jänner 2021 außer Kraft“.