LGBLA_KA_20210205_13•Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pens...
LGBLA_KA_20210205_13Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pens...Gazette05.02.2021
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
(9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
„(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).“
„(6) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 nicht ein.“
„(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
„(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“
§ 17 Abs. 7 entfällt.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
(1) Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
(3) Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4) Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.“
„(2) Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.“
Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
„(1a) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
„(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
„(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
„(4) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
(5) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
„(2) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
In § 76 Abs. 5 wird das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6“ ersetzt.
In § 77 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
In § 79c Abs. 1 wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
In § 83 wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
§ 99 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 26 Abs. 3 des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes,
§ 145 Abs. 2 Z 3 lautet:
In § 147 Abs. 10a erster Satz wird das Zitat „§ 17 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.
§ 147 Abs. 10a zweiter Satz entfällt.
§ 151 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.“
In § 167 Abs. 2b wird das Zitat „§ 17 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 17a“ ersetzt.
In § 170a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
§ 170a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht
„(7) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Beamten endet.“
§ 176 Abs. 1 Z 2 entfällt.
In § 176 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
In § 189 Abs. 5 werden nach dem Wort „gebührt“ die Worte „gegen Nachweis“ eingefügt.
In § 190 Abs. 4 werden nach dem zweiten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Eine Vergütung gebührt – unbeschadet des § 194 Abs. 2 zweiter Satz – nur bei Nachweis der Auslagen.“
Auf Verlangen des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,15 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,08 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 45,00 € je Wegstrecke nicht überschreiten. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,25 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“
In § 232a wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ ersetzt.
In § 246 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
In § 254 Abs. 4 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
§ 262 Abs. 1 lautet:
„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(4) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
In § 305a werden jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverband der“ und der Ausdruck „Hauptverbandes der österreichischen“ durch den Ausdruck „Dachverbandes der“ ersetzt.
Anlage 1 Z 2.1 letzter Satz lautet:
„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
(7) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
„(6) Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz gilt nicht in Fällen, in welchen die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses der Vertretung eines Bediensteten dient.
(6a) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.“
Das Dienstverhältnis zum Land bleibt
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung eine neue Verwendung, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. Ist er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion nicht in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land gestanden, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, für die er die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt und in jene Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht mit der Leitungsfunktion betraut worden wäre. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. oder 4. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.“
§ 11 Abs. 4a zweiter Satz entfällt.
Nach § 11 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b, 4c und 4d eingefügt:
„(4b) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Vertragsbediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Vertragsbedienstete diese wünscht:
(4c) Der Vertragsbedienstete hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(4d) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 4 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
Vertragsbedienstete haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
„(1a) Der Vorgesetzte oder der Dienstgeber hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 67 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.“
„(1) Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
„(4) Ein Vorteil, der einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
(5) Die Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien der Kärntner Landeskrankenanstalten sind berechtigt, im Namen der KABEG und im Zusammenhang mit deren Aufgaben Drittmittel und sonstige Vermögenswerte gemäß § 72a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 einzuwerben, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere in Form von Spenden, Schenkungen und Förderungen, zu erwerben und entgegenzunehmen.“
In § 17 Abs. 3 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 17 Abs. 3 werden folgende Z 4, 5, 6 und Z 7 angefügt:
Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 sind die Abs. 2, 3 und 4 nicht anzuwenden.“
(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Vertragsbediensteten haben.
(3) Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4) Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 37 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“
In § 29 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Personalzulage,“ der Ausdruck „die Verwendungszulage,“ eingefügt.
Dem § 29 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 des Entlohnungsschemas k gebühren darüber hinaus keine Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwendungszulagen und Ergänzungszulagen. Mit dem Monatsentgelt gelten für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 alle Mehrleistungen – ausgenommen allfällige fachärztliche Tätigkeiten in besonderen Fällen – in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.“
In § 34 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks4: Fachärzte“ die Wortfolge „Entlohnungsgruppe ks5: Primarärzte“ eingefügt.
§ 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese und die weiteren in der Anlage 10 geregelten Aufnahmeerfordernisse gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k.“
In § 40 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „Entlohnungsgruppen a, l pa, l 1, ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k 1b, k 1c“ ersetzt.
Nach § 40 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Abweichend von Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt.“
§ 41 Abs. 2 Z 3 lautet:
Dem § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Abweichend von Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd § 63 Abs. 7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd § 165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5
„(9) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass auch der für die Vorrückung in die zweite Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre beträgt. Abs. 2, 3 und 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage in Hundertsätzen des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, der Gehaltsstufe 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.
(3) Die Landesregierung hat die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
„(1a) Den Lehrern für Gesundheits- und Krankenpflege an den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen des Landes Kärnten sowie den der Fachhochschule Kärnten im Rahmen der fachhochschulischen Ausbildung im Bereich Gesundheit, Pflege und Hebammen zur Dienstverrichtung zugewiesenen Landesbediensteten gebührt für ihre Unterrichtstätigkeit und ihre Tätigkeit in der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung in der Höhe von 19 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. Auf diese Vergütung sind § 37 dieses Gesetzes und § 151 Abs. 1a, 4 und 5 sowie § 152 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß anzuwenden.“
„(2a) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 – mit Ausnahme jener über die Gewährung der Jubiläumszuwendung – sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden, ausgenommen für allfällige fachärztliche Tätigkeiten im Ausnahmefall.“
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
„(1) Den Vertragsbediensteten gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung, in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen oder in den medizinisch-technischen Akademien zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.“
„(4) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Abgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 nicht anzuwenden.“
„Bei der Berechnung der einjährigen Frist sind Zeiten des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht zu berücksichtigen.“
In § 59 wird jeweils der Ausdruck „Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
§ 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 74a, eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, eines Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“
In § 64 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Nach § 67 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder der Dienstgeber unterlassen hat, entsprechend dem § 13 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
In § 68 Abs. 5 wird das Zitat „§ 75 Abs. 1 lit. a und Abs. 3“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 6“ ersetzt.
In § 74b Abs. 1 wird der Ausdruck „von bis zu vier Wochen“ durch den Ausdruck „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.
§ 78a lautet:
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel seiner regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
In § 83 Abs. 6 wird das Zitat „§ 26a, § 22b oder nach § 74a“ durch das Zitat „§ 26a, § 26b, § 26c oder nach § 74a“ ersetzt.
In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, k lb, k lc“ durch den Ausdruck „a = ksl, ks2, ks3, ks4, ks5, k lb, k 1c“ ersetzt.
Dem § 97 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 77 Abs. 2 lit. g). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.“
In § 105 Abs. 1 wird das Zitat „Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG“ durch das Zitat„Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG“ ersetzt.
§ 117 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
(1) Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Funktion eines Primararztes in einer Kärntner Landeskrankenanstalt ausüben, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entgeltrechtliche Einstufung nach der Entlohnungsgruppe ks5 bestimmen soll (Optionsrecht).
(2) Eine Optionserklärung muss spätestens bis 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Sie wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(3) Für die Überstellung ist jeweils die am Tag der Wirksamkeit der Optionserklärung bestehende entgeltrechtliche Stellung maßgeblich. § 40 Abs. 8 ist nicht anzuwenden. Würde die entgeltrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen.
(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Primararzt nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.“
„Verwendung:Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4“ durch den Ausdruck
„Verwendung:Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3, ks4, ks5“ ersetzt.
„Aufnahmevoraussetzung:Eine der Verwendung als Arzt entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung.“ folgende Z 5 eingefügt:
Ärzte, die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt durch Facharztdekret anerkannt sind und dauernd mit der ärztlichen Leitung einer medizinischen Abteilung einer Kärntner Landeskrankenanstalt, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist und in der ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist, oder dauernd mit der Leitung eines im Rahmen einer Kärntner Landeskrankenanstalt geführten Instituts, in dem ihnen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind, betraut sind. "
Anlage 10 Z 2 lautet:
In der Anlage 10 Z 6 wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:
„6. Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“
In der Anlage 10 Z 6 werden in der lit. b am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c angefügt:
In der Anlage 10 Z 9 entfallen Z 5 und lit. c.
Anlage 10 Z 19 lautet:
In der Anlage 11 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
im Entlohnungsschema k
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe ks5
Euro
1
10.272,95
2
10.564,93
3
10.850,23
4
11.128,83
5
11.277,04
6
11.524,45
7
11.665,98
8
11.911,14
9
11.985,25
10
12.167,47
11
12.236,56
12
12.302,30
13
12.364,73
14
12.423,79“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
(6) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“
„§ 45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.“
„(5) Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden – beginnend mit dem Monat Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres/Vorjahres – monatliche Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund des vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Bei den bis spätestens 10. November eines Kalenderjahres zu ermittelnden Restraten der jährlichen Beiträge der Gemeinden sind die bis dahin geleisteten elf Vorauszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel der voraussichtlichen jährlichen Beiträge entsprechend anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
„(7) Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten
(8) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß§ 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Vertragsbediensteten erforderlich ist, hat der Vertragsbedienstete auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71 sowie § 61 K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 60 Abs. 5 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 4“ ersetzt.
In § 64 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „ihrer Tätigkeit“ durch den Ausdruck „seiner Tätigkeit“ ersetzt.
Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
(1) Vertragsbediensteten der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd § 124b Z 350 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. I Nr. 99/2020, in folgender Höhe:
(2) Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Abs. 1 anzurechnen.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
§ 6 Abs. 8 wird durch folgende Abs. 8 und 9 ersetzt:
„(8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 oder eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten
(9) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit der Gemeindemitarbeiterin erforderlich ist, hat die Gemeindemitarbeiterin auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
In § 9 Abs. 8 werden der Ausdruck „Die Dienstgeberin“ durch den Ausdruck „Die Bürgermeisterin“ und der Ausdruck „Stellen“ durch den Ausdruck „Planstellen“ ersetzt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
Gemeindemitarbeiterinnen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und als Mitarbeiterinnen ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen sowie Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten schriftlich vereinbart werden, wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß zwölf Stunden nicht unterschreiten. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindemitarbeiterin haben.
(3) Die Beratung nach Abs. 1 Z 4 erstreckt sich auch auf den zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum, der oder das mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 41 Abs. 1 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betraut wurde, beigezogen werden. Die Beratung kann entfallen, wenn die Gemeindemitarbeiterin, der Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen. Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden.
(4) Die Wiedereingliederungsteilzeit darf frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz angetreten werden. Die Gemeindemitarbeiterin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(5) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(6) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Gemeindemitarbeiterin und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(8) § 79 Abs. 3 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsgehalt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten.
(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 73 Abs. 5 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(10) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 5 oder 8 K-MEKG oder vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen, einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“
In § 89 Abs. 1 lit. n wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 89 Abs. 1 wird folgende lit. o angefügt:
Nach § 89 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Der Gemeindemitarbeiterin, die einer Modellstelle in der Berufsgruppe Pflegehilfe oder in der Berufsgruppe Pflegefachdienst (DGKS) nach der Kärntner Gemeinde-Modellstellen- und Vordienstzeiten-Verordnung – K-GMVZV, LGBl. Nr. 15/2012, zugeordnet ist, gebührt eine besondere Pflegedienstzulage. Bei der Festsetzung der Höhe der Zulage (Abs. 8) hat die Landesregierung auf die Differenz zu den Bezügen und Nebengebühren von Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k, die vergleichbare Tätigkeiten in den Kärntner Landeskrankenanstalten verrichten, Bedacht zu nehmen.“
§ 96 Abs. 2 entfällt.
§ 125 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
(1) Gemeindemitarbeiterinnen der Sozialhilfeverbände gebührt aufgrund der Mehrbelastung infolge der COVID-19-Krise für das Jahr 2020 eine einmalige Bonuszahlung iSd § 124b Z 350 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. I Nr. 99/2020, in folgender Höhe:
(2) Alle Geldleistungen, die zu diesem Zweck im Jahr 2020 geleistet worden sind, sind auf den Anspruch nach Abs. 1 anzurechnen.“
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
„(5a) Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten
(5b) Sofern aufgrund besonderer Rechtsvorschriften eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968 zur Beurteilung der persönlichen Verlässlichkeit des Beamten erforderlich ist, hat der Beamte auf Verlangen des Dienstgebers eine solche vorzulegen. Anfallende Kosten trägt der Dienstgeber nach Vorlage der Rechnung.“
„(1a) Der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 68 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
„(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
„(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
§ 59 Abs. 2 Z 1 lit. b wird durch folgende lit. b und c ersetzt:
Dem § 59 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„(5) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
(6) Der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016, S. 44, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.
(7) Der Gemeinderat kann durch Verordnung regeln, welche anderen als die in Abs. 5 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat und welche Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) mit dem Dienstausweis verbunden sind.“
„(1b) § 176 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung mit der Maßgabe, dass eine Verwendungszulage einem Beamten auch gebührt, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. § 176 K-DRG 1994 gilt in diesem Fall sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen ist.“
§ 67 entfällt.
In § 68 Abs. 8 lit. a wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Nach § 68 Abs. 14 wird folgender Abs. 14a eingefügt:
„(14a) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem§ 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“
In § 70 Abs. 5 wird das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a und Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 80 Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 6“ ersetzt.
In § 75 werden der Ausdruck „ein Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“, der Ausdruck „einem Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ und der Ausdruck „vom Landesinvalidenamt“ durch den Ausdruck „vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
§ 76 lautet:
§§ 17 bis 19 und 147 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß anzuwenden.“
Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).“
„(7) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 5 tritt während einer Maßnahme nach § 124 Abs. 1 oder 2 nicht ein.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
„Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder einen abgeschlossenen Fachhochschul-Studiengang gemäß § 6 Fachhochschul-Studiengesetz ersetzt.“
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
In § 28 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.
§ 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
„(4) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(5) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 4 zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
„(2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
§ 40 Abs. 4 entfällt.
In § 40 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 1 und 4“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
§ 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2019, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1a Z 1 wird der Ausdruck „DPV“ durch den Ausdruck „Dienststellenpersonalvertretung“ ersetzt.
§ 22, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Ist die Neuwahl der Personalvertreter im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht rechtzeitig möglich, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen.“
„(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.“
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Amtsarztes“ durch den Ausdruck „Facharztes“ ersetzt.
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2015, wird wie folgt geändert:
Dem § 92 Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sind Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie Leistungen, die aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, ab 1. Jänner 2021 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen, wenn auf die Leistungen bereits
(1) Es treten in Kraft:
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.
(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.
(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.
(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:
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