LGBLA_KA_20210219_17•Kärntner Tierseuchenfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210219_17Kärntner Tierseuchenfondsgesetz; ÄnderungGazette19.02.2021
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Tierseuchenfondsgesetz – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996,“.
Im § 2 lit. d wird nach dem Klammerausdruck folgende Wortfolge angefügt:
„sowie zur Tragung der Kosten des Geschäftsführers des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“.“
(1) In der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist zur Verbesserung der gesundheitlichen und hygienischen Bedingungen bei der Haltung von Nutztieren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 ein Tiergesundheitsdienst einzurichten.
(2) Das Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 – ausgenommen der Geschäftsführer des vom Landeshauptmann anerkannten Vereins „Gesundheitsdienst für Nutztiere“ – ist vom Land bereitzustellen.“
Im § 7 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996,“.
Im § 7 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995,“.
Im § 10 wird in der lit. e der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. f.
Die Überschrift vor § 15 lautet:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf ihre Stammfassung BGBl. II Nr. 434/2009.“
Dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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