Gesetz vom 18. März 2021, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
§ 46a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abweichend von Abs. 7 dritter Satz ist der Schulerhalter im Schuljahr 2020/21 im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform berechtigt, die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 als ganztägige Schulform fortzuführen, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 die Mindestanzahl an angemeldeten Schülern nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a im zweiten Semester des Schuljahres 2020/21 nicht mehr erreicht wird. Abweichend von § 3 Abs. 2 zweiter Satz genügt in diesem Fall, dass die Betreuungsgruppe im ersten Semester des Schuljahres 2020/21 gemäß Abs. 2 bis 4 gebildet worden ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft und am 1. September 2021 außer Kraft.