Verordnung der Landesregierung vom 7. April 2021, Zl. 10-VAG-1/1-2021, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2021 festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetz 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:
Für das Jahr 2021 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt: