LGBLA_KA_20210909_65•Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten
LGBLA_KA_20210909_65Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in KindertagesstättenGazette09.09.2021
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und während des gesamten Aufenthaltes in diesen Einrichtungen durch betriebsfremde Personen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zu erbringen.
(2) Für das kurzfristige Betreten der Einrichtung, insbesondere für das Bringen und Abholen des Kindes, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss.
(3) Für das pädagogische Personal, sonstige Betreuungspersonal und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagesstätte aufhält, gilt § 5 Abs. 3 und 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, sinngemäß.
(4) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, hingewiesen.
(1) Der Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Bei Veranstaltungen sind die Vorgaben des § 12 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2021, einzuhalten.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach den maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat das Kind eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem 13. September 2021 in Kraft und mit 13. Feber 2022 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 2021, Zl. 06-ET4-39/6-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 54/2021, außer Kraft.
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