LGBLA_KA_20211014_72•Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen
LGBLA_KA_20211014_72Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und PflegeeinrichtungenGazette14.10.2021
Aufgrund der § 4a sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
(1) Das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Besucher, welche keinen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung beibringen können, ist nur zulässig, wenn diese einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorlegen. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, in welchen die Beibringung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 nicht zeitgerecht organisiert werden kann (z.B. kurzfristige Begleitung bei kritischen Lebenssituationen), ist die Durchführung eines negativen SARS-CoV-2-Antigentests, welcher unter Aufsicht einer vom Betreiber eines Altenwohn- und Pflegeheimes hierzu ermächtigten Person durchgeführt wird, ausreichend und das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt bei Bewohnerkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch externe Dienstleister.
(3) Das Betreten durch Mitarbeiter von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes ist nur dann zulässig wenn diese einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr beibringen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
(4) Kann kein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 dieser Verordnung beigebracht werden, ist das Betreten von stationären Altenwohn- und Pflegeheimen im Sinn des Kärntner Heimgesetzes durch Mitarbeiter darüber hinaus nur dann zulässig, wenn diese einmal wöchentlich einen Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
Sämtliche Verweise dieser Verordnung auf Landesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:
Diese Verordnung tritt am 18.10.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_KA_20211014_72",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_KA_20211014_72",
"bundesland": "K",
"applikation": "LgblAuth"
}
}