LGBLA_KA_20211122_83•Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern
LGBLA_KA_20211122_83Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und TagesväternGazette22.11.2021
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021, festgelegt.
(2) Die maßgeblichen Vorschriften der 5. COVID-19-NotMV bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Kindertagesstätten bleiben bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Das Betreuungsangebot ist grundsätzlich für alle Kinder zu ermöglichen und sicherzustellen, unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
(2) Hinsichtlich der Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Kindertagesstätten (Betreten und Verweilen) ist darauf zu achten, dass die Kinderdichte sowie die Anzahl der Sozialkontakte reduziert wird, weshalb die Kinder nach Möglichkeit zu Hause betreut werden sollen.
(3) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahme gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum erforderlichen Besuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen.
(4) Das Betreuungsangebot kann von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten bzw. üblichen Öffungszeiten in Anspruch genommen werden.
(1) Zusätzlich zu § 18 Abs. 2 Z 2 5. COVID-19-NotMV ist das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten durch betriebsfremde Personen, einschließlich jener Personen, die Kinder übergeben oder übernehmen, während der Betriebszeit verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
(3) Bei den im Abs. 2 genannten Ausnahmen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen, bei jenen im Absatz 2 Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen ist zusätzlich ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, vorzulegen.
(1) Beim Betreten von und während des Aufenthalts in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Tagesbetreuung haben das pädagogische Personal sowie das sonstige Personal am Ort der beruflichen Tätigkeit eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Aus pädagogischen Gründen kann im direkten Kontakt mit den zu berteuenden Kindern davon abgesehen werden.
(2) Die Verpflichtung für das pädagogische Personal, sonstige Personal sowie Tagesmütter und Tagesväter, zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit c oder d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(3) Beim Betrieb und beim Betreten gilt, dass gruppenübergreifende Veranstaltungen mit externen Personen (z. B. Ausflüge, Elternabende) nicht erlaubt sind. Zulässig sind ausschließlich Veranstaltungen innerhalb der einzelnen Kindergruppe.
(4) Zur Minimierung des Infektionsrisikos ist eine Vermischung unterschiedlicher an einem Standort bestehender Betreuungsformen möglichst zu vermeiden.
(5) Der Träger einer Einrichtung sowie Tagesmütter und Tagesväter haben zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach den maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Zusätzlich hat das Kind außerhalb des Gruppenraumes eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulvrordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 473/2021, zu verstehen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 1. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 8. September 2021, Zl. 06-ET4-39/7-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 65/2021, außer Kraft.
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