LGBLA_KA_20211129_85•Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe
LGBLA_KA_20211129_85Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und NächtigungstaxeGazette29.11.2021
Aufgrund des § 5 Abs. 3 bis 6 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 – K-TG, LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2020, wird verordnet:
(1) Soweit § 2 nichts Anderes bestimmt, sind die Erträge aus der Tourismusabgabe so aufzuteilen, dass 5 v.H. des Ertrages dem Land als Verwaltungskostenersatz für die Einhebung der Tourismusabgabe, 30 v.H. des Ertrages den regionalen Tourismusorganisationen und 30 v.H. des Ertrages den Tourismusverbänden oder in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde, den Gemeinden zukommen.
(2) Der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH kommen 35 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe und 90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungsabgabe zu. Wurden der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH im Vereinbarungswege nicht die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben in ihrer Gesamtheit übertragen, ist dieser Betrag im Verhältnis des zu erwartenden Aufwandes für die beim Land verbleibenden Aufgaben zu kürzen.
(3) Die den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zukommenden Mittel sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
(1) Gemeinden, in denen ein Tourismusverband errichtet wurde, sind bis zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde.
(2) Besteht bei einer Gemeinde bzw. bei einem Tourismusverband keine Beteiligung an der regionalen Tourismusorganisation, ist bei der Mittelaufteilung gemäß § 1 jene regionale Tourismusorganisation zu berücksichtigen, die der Tourismusregion entspricht, der die Gemeinde oder der Tourismusverband angehört. Das Land hat den auf die betreffende Gemeinde bzw. den betreffenden Tourismusverband entfallenden Anteile an der Tourismusabgabe in diesem Fall für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden.
(3) In dem Jahr, in dem ein Tourismusverband eingerichtet wird, kann mittels einer Vereinbarung, die zwischen dem Tourismusverband und der betreffenden Gemeinde abzuschließen ist, festgelegt werden, dass die örtlichen Aufgaben gemäß § 4 K-TG längstens bis zum Jahresende weiterhin von der betreffenden Gemeinde wahrgenommen werden. Bei der Mittelaufteilung gemäß § 1 sind die Gemeinden bis zum Ablauf der Vereinbarung jenen Gemeinden gleichzuhalten, in denen kein Tourismusverband errichtet wurde. Der Tourismusverband hat im Zuge der Konstituierung die Absicht, eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde, in der die wahrzunehmenden Aufgaben anzuführen sind, abzuschließen, dem Land und der Gemeinde mitzuteilen und hat das Land mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Absicht vorläufig die Mittel weiterhin der Gemeinde auszuzahlen. Die Vereinbarung ist der Landesregierung durch den Tourismusverband zu übermitteln. Kommt binnen zwei Monaten keine Vereinbarung zustande, hat der Tourismusverband unverzüglich die örtlichen Aufgaben gemäß § 4 K-TG wahrzunehmen und die an die Gemeinde vorläufig ausbezahlten Mittel sind in der Abrechnung gemäß § 5 Abs. 5 K-TG in Abzug zu bringen.
(4) Wenn bei drei oder mehr Gemeinden oder Tourismusverbänden, deren Gemeindegebiete einer Tourismusregion zugeordnet sind, keine Beteiligung an der regionalen Tourismusorganisation besteht und dennoch Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 K-TG für die Tourismusregion in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllt oder erfüllen kann und die regionale Tourismusorganisation den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 K-TG entspricht, kommen jeweils 50 v.H. der Mittel gemäß § 5 Abs. 3 lit. b K-TG der betroffenen Gemeinden der regionalen Tourismusorganisation und dem Land zu und die Mittel gemäß § 5 Abs. 3 lit. c K-TG dem Land zu. Wenn nicht Gewähr dafür geboten ist, dass die betroffene regionale Tourismusorganisation ihre Aufgaben in ihrer Gesamtheit wirksam erfüllt oder erfüllen kann, kommt der gesamte gemäß § 5 Abs. 3 lit. b K-TG auf die regionale Tourismusorganisation entfallende Betrag dem Land zu.
(5) Wenn zwei oder mehrere Tourismusregionen durch Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 K-TG zu einer Tourismusregion zusammengelegt werden, können bis zum Ende des ersten Halbjahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung die Mittel gemäß § 5 Abs. 3 lit. b K-TG den vor Inkrafttreten der Verordnung anerkannten regionalen Tourismusorganisationen und die Mittel gemäß § 5 Abs. 3 lit. c K-TG den an den regionalen Tourismusorganisationen Beteiligten gemäß § 4 K-TG zukommen, wenn die Landesregierung einem begründeten Antrag der betreffenden Tourismusorganisationen und Gemeinden, in dem die Bemühungen zur Gründung der gemeinsamen regionalen Tourismusorganisation u.a. mit der Übertragung der Rechte und Pflichten nachgewiesen werden, nach Prüfung zustimmt.
Die Erträge aus der Nächtigungstaxe sind so aufzuteilen, dass 5 v.H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe den Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, 90 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe der Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH und 5 v.H. des Ertrages an der Nächtigungstaxe dem Land zukommen.
Mit Ausnahme der gemäß § 1 Abs. 1 als Verwaltungskostenersatz zu verwendenden Mittel sind die beim Land verbleibenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und der Tourismusverbände oder Gemeinden zu verwenden und beispielsweise für folgende Zwecke einzusetzen:
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die Verordnung der Landesregierung, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, LGBl. Nr. 32/2013, außer Kraft.
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