LGBLA_KA_20211214_96•Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: 4. Kärntner COVID-19-Gesetz
LGBLA_KA_20211214_96Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: 4. Kärntner COVID-19-GesetzGazette14.12.2021
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
„Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten.“
Das Gesetz, mit dem das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz und das 2. Kärntner COVID-19-Gesetz geändert werden, LGBl. Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
In Art. III Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Das Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 29/2020, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
In Art. XXVII Abs. 9 wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.
In Art. XXVII Abs. 10a letzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Das 2. Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 98/2020, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
In Art. V Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Dezember 2021“ durch den Ausdruck „30. Juni 2022“ ersetzt.
Art. V Abs. 4 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 30 Abs. 2 letzter Satz K-TG in der Fassung des Art. IV Z 4 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Art. IV Z 1 bis 3 dieses Gesetzes (betreffend den Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 16a und § 21 Abs. 6 K-TG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
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