Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Zl. 04-ALL-1144/05-2021, mit der die Wohnbeihilfenverordnung 2018 geändert wird
Aufgrund der §§ 36, 37 und 40 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 99/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Wohnbeihilfenverordnung 2018, LGBl. Nr. 76/2017, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird der Betrag „850 Euro“ durch den Betrag „921 Euro“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 werden die Beträge „220 Euro“ durch die Beträge „231 Euro“ ersetzt.
In § 4 wird der Wert „50%“ durch den Wert „100%“ ersetzt.
§ 9 zweiter Satz lautet:
„Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.