LGBLA_KA_20220114_6•Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen
LGBLA_KA_20220114_6Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und PflegeeinrichtungenGazette14.01.2022
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, festgelegt.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen (Alternative Lebensräume), Zentren für psychosoziale Rehabilitation, Seniorentagesstätten, stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Behindertentagesstätten.
(1) Zusätzlich zu § 12 Abs. 6 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Altenwohn- und Pflegeheime nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV verfügen. Kann ein derartiger Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) vorzuweisen, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgewiesen werden.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dreimal wöchentlich nach Dienstantritt bzw. Betreten der Einrichtung einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen.
(3) Kann der Arbeitnehmer, Inhaber oder Betreiber einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c der 6. Covid-19-SchuMaV vorweisen, ist abweichend von Abs. 2 einmal wöchentlich nach Dienstantritt bzw. Betreten der Einrichtung ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) durchzuführen.
(4) Im Falle eines positiven Testergebnisses gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist das Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5) Abs. 1 und 4 gilt sinngemäß auch für das Betreten durch Personen gemäß § 12 Abs. 7 der 6. COVID-19-SchuMaV.
(1) Der Betreiber von Altenwohn- und Pflegeheimen darf Besucher gemäß § 12 Abs. 4 der 6. COVID-19-SchutzMaV nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
(2) Im Falle eines positiven Testergebnisses gemäß Abs. 1 ist das Betreten von Altenwohn- und Pflegeheimen durch Besucher dennoch zulässig, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Zusätzlich zu § 12 Abs. 9 der 6. COVID-19-SchuMaV hat der Betreiber den Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen einmal wöchentlich die Durchführung eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) anzubieten.
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. Februar 2022 außer Kraft.
(2) Nach Abs. 1 gilt diese Verordnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 6. COVID-19-SchuMaV. Die zusätzlichen Maßnahmen dieser Verordnung gelten auch für den Fall, dass eine weitere Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wird.
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