Kundmachung der Landesregierung vom 20. Jänner 2022, Zl. 01-VD-LG-9597/2006-245, über die Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Feistritz an der Gail durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2021, V 112/2021-15, ausgesprochen:
„Der Ausdruck ,0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr. 135 Haus Nr. 69‘ in § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 17.12.2020, Zahl: 612-0/2020-1, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde Feistritz an der Gail als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), verlautbart durch die Freigabe zur Abfrage im Internet, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“