Gesetz vom 17. März 2022, mit dem das Kärntner Kundmachungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.“
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landeshauptmann hat dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.