LGBLA_KA_20220419_46•Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern
LGBLA_KA_20220419_46Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und TagesväternGazette19.04.2022
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 156/2022, festgelegt.
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und während des gesamten Aufenthaltes in diesen Einrichtungen durch betriebsfremde Personen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(2) Das pädagogische Personal und sonstige Personal, das sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagesstätte aufhält, hat einen Nachweis nach § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22), vorzulegen. Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass aus pädagogischen Gründen im direkten Kontakt mit den zu betreuenden Kindern vom Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, abgesehen werden kann.
(3) Abs. 2 gilt für Tagesmütter und Tagesväter sinngemäß.
(4) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, hingewiesen.
(1) Der Träger einer Einrichtung sowie Tagesmütter und Tagesväter haben zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten. Bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen ist die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung zu gewährleisten.
(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Beim Betrieb, Betreten und Aufenthalt gilt, dass auch gruppenübergreifende Veranstaltungen mit externen Personen (z.B. Ausflüge, Elternabende) erlaubt sind. Dabei gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß, wobei bei Veranstaltungen im Freien vom Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard, abgesehen werden kann.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind zumindest einmal wöchentlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22), gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Zusätzlich hat das Kind während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude und in sonstigen geschlossenen Räumen mit Ausnahme des Gruppenraumes und des Bewegungsraumes eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 154/2022, zu verstehen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Februar 2022, Zl. 06-ET4-39/3-2022, mit mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 33/2022, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2022, außer Kraft.
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