- Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2022, Zl. 07-V-SFAL-110/2-2022, mit der ein zeitlich befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees zur Durchführung der Veranstaltung „Schwimmen statt Baden 2022“ erlassen wird
Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:
§ 1Geltungsbereich
(1) Auf dem Wörthersee wird für den Korridor vom Ufer Höhe Parkbad Krumpendorf bis 150 m vor dem Ufer Höhe Seekirn in einer Breite vom 200 m, wie in der Anlage dargestellt, am
Samstag, dem 2. Juli 2022, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, des Linienverkehrs sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2Strafbarkeit
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.
§ 3Kundmachung
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.