LGBLA_KA_20220630_59•Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220630_59Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz; ÄnderungGazette30.06.2022
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I Z 3 (§ 1a) in Ausführung des § 27 Abs. 1a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020 – beschlossen:
Das Kärntner land- und forstwirtschaftliche Landeslehrergesetz – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des § 1a sowie der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.“
(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte geeignete Landeslehrperson dieser Schule vertreten.
(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.
(3) Der Schulleiter hat Bestellungen gemäß Abs. 1 der Schulbehörde mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter gemäß Abs. 1 bestellt oder ist der bestellte Vertreter verhindert, ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.“
„Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben und österreichische Staatsbürger sein.“
§ 4 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.“
„(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen sowie der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen österreichische Staatsbürger sein. Das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. a und sein Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Als Mitglieder nach § 4 Abs. 2 lit. d dürfen nur Lehrpersonen des Dienststandes entsendet werden, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.“
In § 4a Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Mitgliedschaft zu einer Kommission“ durch die Wortfolge „Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in einer Kommission“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.
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