LGBLA_KA_20220831_76•Kärntner Seveso-Anpassungsgesetz
LGBLA_KA_20220831_76Kärntner Seveso-AnpassungsgesetzGazette31.08.2022
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Seveso-Betriebegesetz 2015 – K-SBG, LGBl. Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:
„(5) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz gelten die Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren (§ 11) auch für Vorhaben gemäß Art. 15 Abs. 1 Seveso-III-Richtlinie, für die nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmungen kein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Sinne des Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie durchzuführen ist.“
Im § 2 Z 19 werden in der lit. b der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:
§ 4 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:
§ 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:
„Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept (§ 5 Abs. 1 oder 3) oder den Sicherheitsbericht regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der Sicherheitsbericht ist weiters
„Bei einer Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung von Betrieben, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn die Standortwahl oder die Entwicklungen Einfluss auf das Risiko eines schweren Unfalls oder dessen Folgen haben, hat die Behörde, sobald die dem Genehmigungsantrag anzuschließenden Unterlagen vollständig sind und die für die örtliche und überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden über die raumordnungsrechtlichen Auswirkungen des Projektes konsultiert wurden, die Öffentlichkeit über das betreffende Projekt zu informieren.“
„Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Z 19 hat die Möglichkeit, zu einem eingereichten Projekt gemäß Abs. 1 binnen der im Internet kundgemachten, angemessenen Auflagefrist Stellung zu nehmen.“
„(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde den Bewilligungsbescheid nach Rechtskraft zu übermitteln. Im Falle einer Entscheidung durch die Gerichte öffentlichen Rechts sind deren Erkenntnisse der Standortgemeinde zu übermitteln.“
„(5a) Bei bestehenden Betrieben hat die Behörde zusätzliche technische Maßnahmen gemäß § 3 vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und Umwelt kommen kann, wenn es durch die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen von Betrieben oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft zu einer Erhöhung des Risikos schwerer Unfälle oder deren Folgen kommt.“
„Die Behörde hat überdies sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen werden.“
lit. a: „193/2013“ durch „200/2021“;
lit. b: „81/2015“ durch „65/2020“;
lit. c: „40/2014“ durch „60/2022“; und
lit. d: „14/2014“ durch „80/2018“.
Das Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG, LGBl. Nr. 52/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:
In § 2 lit. e wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 2 werden folgende lit. f bis h angefügt:
In § 4 Abs. 1 lit. c Z 2 wird die Wortfolge „haben.“ durch die Wortfolge „haben, oder“ ersetzt.
Nach § 4 Abs. 1 lit. c wird folgende lit. d angefügt:
In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, der ein Interesse glaubhaft macht,“.
In § 16 lit. d wird die Wortfolge „Art. 13 der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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