LGBLA_KA_20220928_80•Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220928_80Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette28.09.2022
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2021, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 9 lautet:
„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.“
(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen. Die Einrichtung der Sommerschule bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des jeweiligen Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.
(2) Der Unterricht in der Sommerschule kann entweder von Lehrern oder Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.
(3) Die Sommerschule kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden.“
In § 47 erster Satz wird die Wortfolge „und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 1600 während eines Schuljahres geführt werden,“ durch die Wortfolge „und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 2000 während eines Schuljahres geführt werden“ ersetzt.
§ 51 lautet:
(1) Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und sonstigen Schulliegenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und die dauernde oder zeitweilige Einräumung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis erwerben kann.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken sowie über eine etwaige Entschädigung und deren Höhe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen.
(3) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen:
(4) Auf das Enteignungsverfahren und die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht sind im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
„(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen im jeweiligen politischen Bezirk entsteht und der nicht vom Bund ersetzt wird, haben die Gemeinden einen Betrag in der Höhe von zehn Cent pro Gemeindemitglied der Gemeinde an das Land zu leisten. Der von den Gemeinden jeweils zu leistende Betrag ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten."
„(2) Das Land hat den von den Gemeinden gemäß Abs. 1 aufzubringenden Betrag zur Bestreitung des Sachaufwandes zu verwenden, der durch die Bereitstellung sonderpädagogischer Maßnahmen entsteht und nicht vom Bund ersetzt wird.“
In § 66a Abs. 3 wird die Wortfolge „der Beträge nach Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „des Betrages nach Abs. 1“ ersetzt.
In § 66a Abs. 4 wird die Wortfolge „die in Abs. 2 festgelegten Beträge“ durch die Wortfolge „den in Abs. 1 festgelegten Betrag“ ersetzt.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2021/22 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1a für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.“
„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Bildungsdirektion gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenden Schultage kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2 und Abs. 4 lit. b bis g schulfrei erklärten Tage geschehen. Entfallen mehr als sechs Schultage, so ist das Einbringen anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.“
„(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Bildungsdirektion gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenden Schultage kann durch Verringerung der im Sinne der Abs. 2 und Abs. 4 lit. b bis f schulfrei erklärten Tage geschehen. Das Einbringen der entfallenden Schultage ist jedenfalls anzuordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.“
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 lit. b (Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4d K-SchG), Art. I Z 4 (§ 4d K-SchG), Art. I Z 13 (§ 74 Abs. 8 K-SchG) und Art. I Z 14 (§ 80 Abs. 8 K-SchG) mit 1. Juli 2022 in Kraft. Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, können bereits mit Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 lit. d (Eintrag im Inhaltsverzeichnisses zu § 68a K-SchG) und Art. I Z 12 (§ 68a K-SchG) rückwirkend am 1. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 1 tritt Art. I Z 5 (§ 47 erster Satz K-SchG) mit 1. September 2022 in Kraft.
(5) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 7 (Überschrift des § 66a K-SchG), Art. I Z 8 (§ 66a Abs. 1 K-SchG), Art. I Z 9 (§ 66a Abs. 2 K-SchG), Art. I Z 10 (§ 66a Abs. 3 K-SchG), Art. I Z 11 (§ 66a Abs. 4 K-SchG) mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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