Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. September 2022, Zl. 10-JAG-1/89-2022, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung von Wölfen erteilt wird
Gemäß § 68 Abs. 1c Z 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.75/2022, wird verordnet:
§ 1Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten
Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) gilt nicht für die Bejagung des Wolfes (Canis lupus).
§ 2Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.