LGBLA_KA_20221110_89•Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; Kärntner Dienstrechtgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stad...
LGBLA_KA_20221110_89Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; Kärntner Dienstrechtgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stad...Gazette10.11.2022
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und als die Meldung von Verstößen nicht durch diese Rechtsakte oder Landesgesetze verbindlich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für anonyme Meldungen. Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, haben jedoch Anspruch auf den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Schutz, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die
(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständige Behörde nach § 11.
(5) Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, insbesondere
(6) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.
(7) Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
(9) Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.
(10) Beruflicher Kontext sind laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.
(11) Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.
(12) Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(13) Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019/1937 verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.
(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach § 11 abgeben.
(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(4) Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
(1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:
Bei Rechtsträgern mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender, Anzahl an Beschäftigten ist die Mindestanzahl an Dienstnehmern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.
(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 9) eingehalten werden.
(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 9 und 10) betraut sind.
(4) Für das Land (Abs. 1 lit. a) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (§ 13) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(5) Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(1) Zugang zu internen Meldekanälen einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben natürliche Personen nach § 3 Abs. 5 lit. a, b und f, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Juristische Personen nach § 7 Abs. 1 haben den meldeberechtigten Personen (Abs. 1) zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Ferner haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
(1) Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Stelle als zuständige Behörde einzurichten, der die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in der Gesetzgebung Landessache sind, obliegen (im Folgenden „externe Meldestelle“ genannt).
(2) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren einen Leiter der externen Meldestelle zu bestellen und mit der Leitung der externen Meldestelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle aufweist.
(4) Die Landesregierung hat für den Leiter der externen Meldestelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der externen Meldestelle gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.
(5) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle ruht:
(6) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle endet
(7) Die Landesregierung hat den Leiter der externen Meldestelle seiner Funktion zu entheben, wenn dieser
(8) Der Leiter der externen Meldestelle bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode so lange im Amt, bis der neue Leiter bestellt wird.
(9) Vertreter des Dienstgebers dürfen den Leiter der externen Meldestelle (seinen Stellvertreter) in Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(10) In Ausübung seiner Funktion ist der Leiter der externen Meldestelle (sein Stellvertreter) an keine Weisungen gebunden.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der externen Meldestelle zu unterrichten. Der Leiter der externen Meldestelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität des Hinweisgebers, der von der Meldung betroffenen Person und der Personen gemäß § 17 Abs. 4 zu erteilen.
(12) Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters der externen Meldestelle.
(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.
(1) Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete der externen Meldestelle betraut werden.
(4) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(5) Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. andere zuständige Stellen mit der Meldung und mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen zu befassen; diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. Der Hinweisgeber ist von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Die externe Meldestelle hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(10) Die externe Meldestelle hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
(3) Die Daten nach Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Jahresbericht zusammenzuführen, und dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.
(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam.
(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
(3) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
(1) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber nach § 4 erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist:
(2) Dritte, die nach § 7 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit juristische Personen nach § 7 Abs. 1 gemeinsame Meldekanäle betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3) Die externe Meldestelle nach § 11 ist ermächtigt, Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Stellen nach § 14 Abs. 9 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben zu übermitteln.
(4) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben sind.
(5) Personenbezogene Daten sind von Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers, einer betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Person oder einer in § 17 Abs. 4 genannten Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(6) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, finden folgende Rechte der in Abs. 1 lit. b, c und d genannten natürlichen Personen und die in den lit. b, c und d im Datenschutzgesetz – DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:
Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Information und Auskunftserteilung gegenüber den im ersten Satz genannten Personen zu einem Hinweis unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu unterlassen.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04. Mai 2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04. März 2021, S 35, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 148/2021;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 243/2021.
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
(3) Interne Hinweisgebersysteme nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 und das externe Hinweisgebersystem nach § 14 sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:
„(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.
(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 erfolgt ist.“
„(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“
„(3) Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
„(4) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(2c) Kein Vertragsbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Vertragsbediensteten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 13 Abs. 3 vorgeht.
(2d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Vertragsbediensteten eine Meldung nach Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 erfolgt ist.“
„(2) Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“
„(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 58 Abs. 1c oder § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(3) Meldungen nach § 58 Abs. 1c und § 58a Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 17 Abs. 2c oder § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(2) § 17 Abs. 2, 2a, 2b, 2c und 2d des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gelten sinngemäß.“
„(3) Meldungen nach § 17 Abs. 2c und § 17a Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:
„(6) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 47 Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(3) Meldungen nach § 47 Abs. 7 und § 47a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
„(7) Keine Gemeindemitarbeiterin darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn der Gemeindemitarbeiterin eine Meldung an die Leiterin der Dienststelle nach Abs. 2 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass die Leiterin der Dienststelle nicht nach Abs. 6 vorgeht.
(8) Die Meldepflicht nach Abs. 2 gilt als erfüllt, wenn durch die Gemeindemitarbeiterin eine Meldung nach Abs. 7 oder § 47a Abs. 2 erfolgt ist.“
„(2) Die Gemeindemitarbeiterin, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch eine Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 22, 24, 25, 30, 31, 32, 36 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:
„(7) Eine Meldung oder Offenlegung nach § 52 Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 stellt keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.“
„(1c) Kein Beamter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu melden, wenn dem Beamten eine Meldung an den Leiter der Dienststelle nach Abs. 1 billigerweise nicht zumutbar oder Gefahr im Verzug ist oder zu befürchten ist, dass der Leiter der Dienststelle nicht nach § 45 Abs. 3 vorgeht.
(1d) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch den Beamten eine Meldung nach Abs. 1c oder § 52a Abs. 2 erfolgt ist.“
(1) Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in keiner Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen nach § 17 Abs. 4 des K-HSchG.
(3) Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 und 2 gelten §§ 18 bis 21, 23 bis 25, 30, 31, 33, 37 und 38 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 sinngemäß.“
„(3) Meldungen nach § 52 Abs. 1c und § 52a Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
(1) Art. II bis VII treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Personen, die im August 2022 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum gehabt haben, gebührt eine außerordentliche Einmalzahlung. Die außerordentliche Einmalzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 960 €
14,2% des Gesamtpensionseinkommens
über 960 € bis zu 1 199,99 €
Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 14,2% auf 41,67% linear ansteigt
1 200 € bis zu 1 799,99 €
500 €
1 800 € bis zu 2 250 €
Prozentsatz des Gesamtpensionseinkommens, der zwischen den genannten Werten von 27,77% auf 0% linear absinkt
(3) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller im August 2022 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(5) Die Einmalzahlung zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
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