LGBLA_KA_20221111_90•Kärntner Heimgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20221111_90Kärntner Heimgesetz; ÄnderungGazette11.11.2022
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden im Eintrag zu § 3 das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt, nach § 14 der Eintrag „§ 14a Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung“ eingefügt sowie nach § 18 der Eintrag „Innovative Projekte“ durch den Eintrag „Innovative Projekte und alternative Wohn- und Betreuungsformen“ ersetzt und nach § 20 der Eintrag „§ 20a Auskunftspflichten“ eingefügt.
In § 1 Abs. 1 lit. b wird jeweils das Wort „Wohnheime“ durch die Wortfolge „Einrichtungen zu Wohnzwecken“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2022, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2022, sowie des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2022, und des Heimaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017, nicht berührt.“
In § 3 wird in der Überschrift das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten und die Ausstattung der gesamten Einrichtung müssen dem Stand der Technik sowie den sozialen, pflegerischen, hygienischen und sicherheitstechnischen sowie allenfalls den für die konkrete Einrichtungsform erforderlichen behinderungsspezifischen Anforderungen entsprechen, sofern nicht sonstige gesetzliche Bestimmungen diesbezügliche Vorgaben treffen.“
In § 14 wird in Abs. 1 lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
§ 14 Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 2 ersetzt:
„(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung ihrer Inhalte nach Abs. 1 der Landesregierung anzuzeigen.“
(1) Der Träger der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichbare Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Zu den Maßnahmen zählen insbesondere:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe des Abs. 1 näher definieren und mögliche Qualitätsmanagementsysteme sowie mit diesen vergleichbare Qualitätsmanagementsysteme als geeignete Maßnahmen festlegen, wobei zwischen der Art der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Ausrichtung der Einrichtung auf bestimmte Bewohner und der bewilligten Bewohnerzahl differenziert werden kann.
(3) Diese Bestimmung gilt nicht für Einrichtungen mit einer Bewilligung gemäß § 16 Abs. 2a oder Einrichtungen mit nicht mehr als sechs bewilligten Bewohnerplätzen.“
§ 16 Abs. 2 lit. d lautet:
Nach § 16 Abs. 2 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
§ 16 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Bewilligung zum Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung von nicht mehr als sechs Personen, die nicht überwiegend der Betreuung und Hilfe bedürfen und nicht Angehörige im Sinne des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 des Bewilligungswerbers sind, zu Wohnzwecken ist zu erteilen, wenn die Einrichtung und die Ausstattung der Wohn- und Sanitätsräume den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit, sowie den Grundsätzen der Hygiene entsprechen und den Bewohnern einen ausreichenden Bewegungsspielraum bieten, die bau- und feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt sind, sowie die Verpflichtungserklärung nach Abs. 2 lit. f abgegeben wurde. Im Übrigen muss der Bewilligungswerber die erforderliche Verlässlichkeit (Abs. 10) besitzen.“
In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „– soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt –“ und lauten lit. f bis k:
In § 16 Abs. 4 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
§ 16 Abs. 8 und 9 werden durch folgende Abs. 8 bis 9a ersetzt:
„(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen, wenn
(9) Abweichend von Abs. 8 kann die Landesregierung eine Einschränkung der Bewilligung auf eine bestimmte Höchstzahl an zulässigen belegten Plätzen durch Bescheid festlegen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c hinsichtlich der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nicht erfüllt werden. Die Höchstzahl an zulässig belegten Plätzen ist dabei unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Einrichtung vorhandenen Personals festzulegen, wobei eine Unterschreitung der Anzahl des erforderlichen und geeigneten Personals nur in jenem Ausmaß zulässig ist, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner zu befürchten ist. Die Einschränkung der Bewilligung kann befristet erlassen werden, wenn der Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c vorhersehbar ist oder unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. c.
(9a) Vom Entzug der Bewilligung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 20 Abs. 1) zu verständigen.“
In § 17 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „soweit dies durch bauliche Vorkehrungen sicherzustellen ist“ die Wortfolge „und aus den vorgelegten Bauplänen und Beschreibungen ersichtlich ist“ eingefügt.
§ 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung hat mit Bescheid festzustellen, ob das Vorhaben den Voraussetzungen nach Abs. 1 entspricht.“
„(2a) Änderungen gemäß Abs. 2, die auch der Baubewilligungspflicht unterliegen oder bauliche oder technische Anforderungen gemäß § 13 betreffen, sind nach ihrer Durchführung und vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Inbetriebnahme oder Nutzung binnen zwei Monaten untersagen, wenn die Durchführung der Änderungen nicht der Bewilligung gemäß Abs. 2 entspricht. Vor Ablauf der Untersagungsfrist ist eine Inbetriebnahme oder Nutzung unzulässig.“
„(3a) Änderungen bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sind der Landesregierung acht Wochen vor der Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung darf die Durchführung der Änderungen binnen sechs Wochen ab der Anzeige untersagen, wenn die Änderung nicht den Vorgaben des § 14a oder einer auf Grundlage des § 14a erlassenen Verordnung entspricht.“
„(3a) Ergibt sich aus einem Modell innovativer Projekte, dass durch dieses Modell die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden, kann der Träger nach mindestens vier Jahren durchgehenden Betriebes einen Antrag auf unbefristete Bewilligung einer alternativen Wohn- und Betreuungsform stellen. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für einen befristeten Betrieb vorliegen und voraussichtlich weiterbestehen. Abs. 1 vorletzter und letzte Satz sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3b) Gemäß Abs. 3a unbefristet bewilligter alternativen Wohn- und Betreuungsformen gelten als Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 im Sinne dieses Gesetzes.“
In § 18a Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 oder Abs. 3a“ ersetzt.
§ 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, an Ort und Stelle zu überprüfen. Den Organen der Aufsichtsbehörde ist der Zutritt zu den Einrichtungen nach Abs. 1 zu gewähren und die Einsicht in Verträge sowie die Unterlagen betreffend die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygieneleitlinien, zu ermöglichen; weiters sind die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wird der Zutritt verwehrt, so darf dieser durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.“
In § 19a Abs. 1 wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „befristet für drei Jahre“ eingefügt.
In § 20 Abs. 1 lit. c Z 5 wird das Zitat „14“ durch das Zitat „14, 14a“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Die Organe der Gemeinde haben auf Verlangen der Behörde die nach §§ 16 bis 19 erforderlichen Auskünfte betreffend die Kärntner Bauordnung 1996, die Kärntner Bauvorschriften oder die Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung zu erteilen.“
In § 21a Abs. 1 Z 3 lit. b wird das Wort „Sachwalters“ durch das Wort „Erwachsenenvertreters“ ersetzt.
In § 21a Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Kärntner Mindestsicherungsgesetz“ durch das Zitat „§ 32 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Träger einer Einrichtung hat die Betriebsrichtlinien bis spätestens 1. Juli 2023 um ein Sicherheitskonzept gemäß § 14 Abs. 1 lit. g zu ergänzen.
(3) Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der Fassung des Art. I, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bewilligt sind und keine Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) entsprechenden Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung getroffen haben, haben die Verpflichtungen gemäß Art. I Z 8 (betreffend § 14a K-HG) sowie einer allfälligen auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfüllen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bestellungen zum Überprüfungsorgan gemäß § 19a K-HG treten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
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