Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2022, Zl. 02-FINF-1027/6-2022, mit der die Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 geändert wird
Gemäß § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBl. Nr. 7/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 70/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „für Amtshandlngen des Amtes der Landesregierung“ ein Beistrich und sodann die Wortfolge „für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts“ eingefügt sowie der Ausdruck „15,30 Euro“ durch den Ausdruck „18,00 Euro“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „7,00 Euro“ durch den Ausdruck „8,00 Euro“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.