Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2022, Zl. 04-FF-12/16-2022, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2023)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2022, wird verordnet:
§ 1
(1)Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-
Einkommen:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 2021, Zahl 04-FF-12/14-2021, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2022), LGBl. Nr. 104/2021, außer Kraft.