Teilweise Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig | Omnilex
LGBLA_KA_20230113_3•Teilweise Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Teilweise Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
LGBLA_KA_20230113_3Teilweise Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrigGazette13.01.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 13. Jänner 2023, Zl. 01-VD-LG-881/2009-87, über die Aufhebung von § 1 Z 12 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 10. Dezember 2018, Z 1/Str-V-66-2/2017, mit welcher im Bereich von Landesstraßen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 des Kärntner Kundmachungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, V 70/2021-10, ausgesprochen:
„§ 1 Z 12 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 10. Dezember 2018, Z 1/Str-V-66-2/2017, mit welcher im Bereich von Landesstraßen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2023 in Kraft.“