LGBLA_KA_20230125_6•Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf; Änderung
LGBLA_KA_20230125_6Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf; ÄnderungGazette25.01.2023
Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), LGBl. Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe,
„(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.“
„(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betreffenden Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.“
„(3) Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 4 Abs. 1 Z 1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung (§ 5 Abs. 2) erfolgt. Die Entnahme darf in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von 10 km um die letzte Vergrämung befinden.“
„(1) Auf bewirtschafteten Almen (§ 4 Abs. 4) können, sofern kein gelinderes Mittel (Vergrämung, Fang, Besenderung, etc.) in Betracht kommt, Schadwölfe (§ 4 Abs. 2) von einem Jäger durch Abschuss erlegt werden, wenn solche in diesem Bereich
„(3) Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Rissereignis erfolgt. Die Entnahme ist in jenem Jagdgebiet zulässig, in dem die letzten Risse festgestellt wurden, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens 10 km um die letzten Rissereignisse gelegen sind.“
„(2) Jede Vergrämung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung seltener Wildtierarten“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/meldung-seltene-wildtierarten), dem Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
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