LGBLA_KA_20230214_9•Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Kärntner Schulbaufondsgesetz, Art. II des Kärntner Schulbaufondsgesetz, Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996, Kärntner Regionalfondsgesetz, Kärntner Schulgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20230214_9Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Kärntner Schulbaufondsgesetz, Art. II des Kärntner Schulbaufondsgesetz, Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996, Kärntner Regionalfondsgesetz, Kärntner Schulgesetz; jeweils ÄnderungGazette14.02.2023
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:
In Art. 70 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Schulbaufonds“ durch das Wort „Bildungsbaufonds“ ersetzt.
Art. 72b lautet:
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
„(17) Art. 70 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 9/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird unter § 2 das Wort „Schulbaufonds“ durch das Wort „Bildungsbaufonds“ ersetzt.
§ 1 lautet:
Ziel dieses Gesetzes ist es, Schulerhalter bei der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) und Gemeinden bei der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu unterstützen.“
In § 2 wird in der Überschrift, in Abs. 1 und in Abs. 4 das Wort „Schulbaufonds“ jeweils durch das Wort „Bildungsbaufonds“ ersetzt.
§ 3 lautet:
(1) Aufgaben des Fonds sind
(2) Der Fonds hat Maßnahmen nach Abs. 1, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Fonds hat weiters jene Maßnahmen nach Abs. 1 vorrangig zu fördern, die eine räumliche Zusammenführung von Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zum Gegenstand haben.
(4) Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Abs. 1 für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von § 5 Abs. 2 abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.“
„(1) Unter Bereitstellung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) bzw. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes ist deren Neubau, Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau), Kauf oder sonstige Beschaffung durch den Schulerhalter bzw. durch die Gemeinde oder von diesen mit den genannten Aufgaben betraute Rechtsträger zu verstehen.“
§ 5 Abs. 1 lit. b lautet:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Das zulässige Höchstausmaß der Förderungen nach § 3 Abs. 1 beträgt 75 Prozent der vom Fonds unter Berücksichtigung der räumlichen Mindestanforderungen nach den §§ 49 f des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. nach § 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, in der jeweils geltenden Fassung, als förderfähig anerkannten Kosten.“
In § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Schulerhalter“ durch das Wort „Förderungswerber“ ersetzt.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung und im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.“
In § 14 Abs. 1 lit. a und b wird jeweils nach dem Wort „Finanzerfordernisses“ der Klammerausdruck „(Abs. 4 lit. a)“ eingefügt.
In § 14 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 140/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 133/2022“ ersetzt.
§ 14 Abs. 4 lit. a lautet:
Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 können dem Fonds zur Stärkung der Fondsmittel, insbesondere zur Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 2), Zweckzuschüsse des Landes gewährt werden. Zwischen dem Land und dem Fonds ist vor Gewährung des Zweckzuschusses eine Vereinbarung über die widmungsgemäße Mittelverwendung abzuschließen.“
Das Gesetz, mit dem das Kärntner Schulbaufondsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:
Art. II Abs. 2 entfällt.
Das Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Schulbaufonds“ durch das Wort „Bildungsbaufonds“ ersetzt.
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 lit. i wird das Wort „Schulbaufondsgesetzes“ durch das Wort „Bildungsbaufondsgesetzes“ ersetzt.
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:
In den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 65 Abs. 1 wird das Wort „Schulbaufonds“ jeweils durch das Wort „Bildungsbaufonds“ ersetzt.
(1) Art. II bis VI treten, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. III tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Der Kärntner Bildungsbaufonds hat die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 K-BBFG längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 an die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 beim bisherigen Kärntner Schulbaufonds eingelangte Förderungsanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen des Landes zum jährlichen Finanzerfordernis gemäß § 14 Abs. 1 lit. a K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 11 dieses Gesetzes, hat das Land für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 K-BBFG, in der Fassung des Art. II Z 5 dieses Gesetzes, einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von 1 Million Euro für die Jahre 2023 bis einschließlich 2027 zu gewähren.
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