Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig | Omnilex
LGBLA_KA_20230322_28•Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
LGBLA_KA_20230322_28Teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrigGazette22.03.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 22. März 2023, Zl. 01-VD-LG-2913/2005-612, über die teilweise Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 28. Dezember 2006, Z 920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 des Kärntner Kundmachungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, V 260/2022-12, ausgesprochen:
„§ 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 29. Dezember 2006, Z 920-10/2006, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“