Verordnung der Landesregierung vom 31. März 2023, Zl. 10-VAG-3/5-2022, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2023 festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird verordnet:
Für das Jahr 2023 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt: