LGBLA_KA_20230427_39•Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D; Änderung
LGBLA_KA_20230427_39Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D; ÄnderungGazette27.04.2023
Auf Grund des 2. Abschnittes des II. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 117/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D, LGBl. Nr. 48/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2018, wird wie folgt geändert:
§ 7 lit.a Z 3 lautet:
Dem § 7 lit. d Z 4 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„Auf Kandidaten im Dienst der Sozialarbeiter findet Z 4 keine Anwendung.“
Dem § 9a Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:
Z 3 der Anlage lautet:
Z 5 bis 10 der Anlage lauten:
In der Anlage wird nach der Ziffer 52 und der Überschrift „Gehobener Verwaltungsdienst“ die Bestimmung „Die Dienstbehörde hat einen der angeführten Gegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen.“ durch die Bestimmung „Die Dienstbehörde hat einen, für Kandidaten im Dienst der Sozialarbeiter zwei der angeführten Gegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen.“ ersetzt.
Z 53 der Anlage lautet:
„53. Personalmanagement“
Z 60 der Anlage lautet:
Z 68 der Anlage lautet:
Z 71 der Anlage lautet:
Z 78 der Anlage lautet:
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