Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. April 2023, Zl. 06-ET4-43/1-2023, mit der das Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich die Angelegenheiten des Schulwesens fallen, mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten betraut wird
Aufgrund des § 3 Abs. 3 Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz LGBl. Nr. 10/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 17/2022, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Referatseinteilung erlassen wird, LGBl. Nr. 31/2023, wird verordnet:
§ 1Betrauung
Mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Kärnten wird Herr Landesrat Ing. Daniel Fellner betraut.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages.