LGBLA_KA_20230803_63•Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung
LGBLA_KA_20230803_63Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette03.08.2023
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
a) der Eintrag zu § 10 lautet:
b) nach dem Eintrag zu § 16a wird folgender Eintrag eingefügt:
c) nach dem Eintrag zu § 30 wird folgender Eintrag eingefügt:
d) nach dem Eintrag zu § 72 wird folgender Eintrag eingefügt:
e) der Eintrag zu § 111a lautet:
„(6) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die beurteilt werden, wobei diese Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.“
(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Der Schulerhalter hat für jede Schule einen Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung, und die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Die Schulbehörde kann jedoch für jede Fachrichtung oder Berufsschule (Abteilung) eine Abteilungsvorstehung der Schulleitung bestellen.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.“
„(2) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
„(3) In jedem Unterrichtsjahr können aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen vom Schulgemeinschaftsausschuss bis zu zwei Schultage schulfrei erklärt werden.
(3a) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Schulbehörde für die unumgänglich notwendige Zeit ein Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die Schulbehörde die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären. Hierbei kann von der Schulbehörde gleichzeitig angeordnet werden, inwieweit diese Tage nach Maßgabe des Abs. 4 einzubringen sind.“
In § 13 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 3 lit. b“ durch das Zitat „gemäß Abs. 3a“ ersetzt.
Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:
(1) Unbeschadet des § 16a kommt landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU), Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 50, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß den §§ 17 und 28 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
(3) Im Rahmen dieser den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zukommenden Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten. Diese kann sich von einer von ihr zu bestimmenden geeigneten Lehrperson oder einem von ihr zu bestimmenden sonstigen geeigneten Bediensteten der Schule vertreten lassen.
(4) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten wird dadurch nicht begründet.
(5) Soweit eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule gemäß Abs. 1 tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden sowie zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
(6) Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat der Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land Kärnten keine Haftung.
(8) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsehen, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(9) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(10) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.“
„(1a) Für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
„(1b) Für Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
„Die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik dürfen jeweils nur dann als Prüfungsgegenstand zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn sie zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurden.“
„Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, von der Abteilungsvorstehung sowie vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.“
Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in der jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.“
„(6) Ist eine Abteilungsvorstehung bestellt worden, ist diese von der Schulbehörde mit der Vertretung der Schulleitung zu betrauen. Ist vom Schulleiter gemäß § 1a des Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrergesetzes – K-LLG, LGBl. Nr. 62/1968, eine andere geeignete Lehrperson mit der Vertretung der Schulleitung für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten bestellt worden, so obliegt dieser für diesen Zeitraum abweichend vom ersten Satz die Vertretung der Schulleitung.“
„2. durch Enden der Funktionsdauer (§ 95 Abs. 1 und 2),“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgenden Fassungen zu verstehen:
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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