Gesetz vom 27. Juli 2023, mit dem das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz – K-SZSG, LGBl. Nr. 59/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 6 Abs. 7 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landesfinanzen“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 2. Satz lautet:
„Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Zielsteuerungskommission-Soziales und der Fachgremien obliegt dem Amt der Landesregierung“.
In § 14 werden im ersten Satz das Wort „beide“ durch das Wort „alle“ und im zweiten Satz die Wortfolge „ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden“ durch die Wortfolge „kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden“ ersetzt.