Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig | Omnilex
LGBLA_KA_20231030_75•Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
LGBLA_KA_20231030_75Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrigGazette30.10.2023
Kundmachung der Landesregierung vom 20. Oktober 2023, Zl. 01-VD-LG-881/2009-100, über die Aufhebung eines Ausdrucks in der Einreihungsverordnung der Gemeinde Maria Wörth durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz und § 59 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 Kärntner Kundmachungsgesetz, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2023, V 23/2023-14, ausgesprochen:
„Der Ausdruck ,0009 Schulweg L96 Wörthersee Straße Lindenweg‘ in § 2 der ,Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 02.10.2012, Zahl: 612-0/S/2012, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde Maria Wörth als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung)‘, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Maria Wörth vom 25. Oktober bis 9. November 2012, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“