LGBLA_KA_20231117_78•Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz, Kärntner Landesumlage-Gesetz, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998 und Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20231117_78Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz, Kärntner Landesumlage-Gesetz, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter Stadtrecht 1998, Villacher Stadtrecht 1998 und Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette17.11.2023
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 66/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort „Finanzverwalter“ durch die Wortfolge „Gemeindebedienstete der Finanzverwaltung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und Rücklagen“.
§ 3 lautet:
Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von wirtschaftlichen Unternehmungen ohneeigene Rechtspersönlichkeit sind vollständig im Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen.“
§ 9 Abs. 1 entfällt.
§ 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Voranschlages zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.“
§ 12 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
In § 15 Abs. 3 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „1000“ ersetzt.
In § 16 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „Rücklagen und“.
§ 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplans ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.“
In § 23 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie lineare Abschreibungen von Anlagevermögen über die Nutzungsdauer“.
In § 24 wird nach der Wortfolge „bis zu einem anzugebenen Zeitpunkt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und nach dem zweiten Satz das Satzzeichen „.“ angefügt.
Die Überschrift von § 30 lautet:
„(3) Der Finanzverwalter darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig
„(4) Gemeindebedienstete, die zueinander in einem im Abs. 3 lit. c und d angeführten Naheverhältnis stehen, dürfen nicht gleichzeitig in der Finanzverwaltung tätig sein.“
In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort „Alle“ das Wort „baren“ eingefügt.
In § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Abrechnung darf auch eine Einzahlung auf ein Bankkonto der Gemeinde erfolgen.“
In § 34 letzter Satz wird die Wortfolge „oder die Kassen nach § 32 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und Nebenkassen“ ersetzt.
In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die Kassen nach § 32 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und Nebenkassen“ ersetzt.
17a. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz wird die Zahl „33“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
In § 37 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „von Auszahlungen bestimmten Zahlungsmittelreserven“ die Wortfolge „– ausgenommen Zahlungsmittelreserven gemäß § 38 Abs. 2 –“ eingefügt.
In der Überschrift des § 38 entfällt die Wortfolge „und Rücklagen“.
§ 38 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
In § 38 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Rücklagen“.
In § 39 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 15“ die Wortfolge „oder zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes“ eingefügt.
§ 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Nebenkassen und Inkassostellen haben Aufzeichnungen über die Ein- und Auszahlungen zu führen. Bei der Abrechnung mit der Gemeindekasse sind diese Aufzeichnungen als Beleg anzuschließen.“
„(3) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat der Bürgermeister die Einrichtung der unbedingt erforderlichen Bankkonten zu veranlassen.“
„(2a) Bei Nebenkassen und Inkassostellen hat die Einzahlungsbestätigung außer der Tatsache der erfolgten Zahlung zumindest die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b bis d zu enthalten.“
In § 46 Abs. 2 entfällt das Wort „bargeldlosen“.
§ 55 Abs. 1 entfällt.
§ 55 Abs. 2 lit. g lautet:
§ 55 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die textlichen Erläuterungen haben ein Deckblatt mit den wesentlichen Kennzahlen des Rechnungsabschlusses zu enthalten. Für die Erstellung des Deckblatts ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.“
§ 58 Abs. 2 lit. a bis c lautet:
In § 58 Abs. 3 wird die Fundstelle „17/2018“ durch die Fundstelle „316/2023“ ersetzt.
Das Kärntner Landesumlage-Gesetz – K-LUG, LGBl. Nr. 22/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „2022 und 2023“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2022 bis einschließlich 2024“ ersetzt.
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:
In § 6b Abs. 2 Z 5 wird die Fundstelle „42/2020“ durch die Fundstelle „205/2022“ ersetzt.
In § 6b Abs. 3 wird die Fundstelle „17/2018“ durch die Fundstelle „316/2023“ ersetzt.
§ 78 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Nach § 78 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
In § 9a Abs. 2 Z 3 wird die Fundstelle „42/2020“ durch die Fundstelle „205/2022“ ersetzt.
In § 9a Abs. 3 wird die Fundstelle „17/2018“ durch die Fundstelle „316/2023“ ersetzt.
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:
In § 9a Abs. 2 Z 3 wird die Fundstelle „42/2020“ durch die Fundstelle „205/2022“ ersetzt.
In § 9a Abs. 3 wird die Fundstelle „17/2018“ durch die Fundstelle „316/2023“ ersetzt.
Das Gesetz, mit dem der Kärntner Landeshaushalt konsolidiert wird (Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz – K-BKG), LGBl. Nr. 7/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG ausgewiesen“ durch die Wortfolge „nachhaltig geordneter Haushalt nach ESVG angestrebt“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 3 K-GHG in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2025 anzuwenden. § 3 K-GHG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ist für die Erstellung und Beschlussfassung der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die Finanzjahre 2023 und 2024 anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 5 K-BKG in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
(4) Kann in der Finanzverwaltung einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 4 K-GHG in der Fassung dieses Gesetzes aufgrund der personellen Ausstattung nicht erfüllt werden, hat eine Tätigkeitstrennung der betroffenen Gemeindebediensteten spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zu erfolgen.
(5) Art. I Z 17a dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt § 37 Abs. 2 zweiter Satz K-GHG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2019 wieder in Kraft.
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