LGBLA_KA_20231215_89•Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991; Änderung
LGBLA_KA_20231215_89Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991; ÄnderungGazette15.12.2023
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, LGBl. Nr. 127/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.“
(1) Die Landwirtschaftskammer hat ein Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen. Im Mitgliederverzeichnis sind folgende Daten zu verarbeiten:
(2) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und der Mitglieder der Landwirtschaftskammer in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten zu vertreten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Landwirtschaftskammer insbesondere:
§ 6a Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfallen.
§ 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im übertragenen Wirkungsbereich ist die Landwirtschaftskammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
§ 13 Abs. 2 lit. f lautet:
§ 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Kammeramtes wird in jedem politischen Bezirk Kärntens eine Außenstelle des Kammeramtes eingerichtet. Für den Bereich des politischen Bezirkes Klagenfurt-Land und für den Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sowie für den Bereich des politischen Bezirkes Villach-Land und für den Bereich der Stadt Villach ist jeweils eine gemeinsame Außenstelle des Kammeramtes einzurichten.“
In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verträgen im Rahmen“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.
§ 29 lit. b lautet:
In § 31 wird die Wortfolge „die Vollversammlung“ durch die Wortfolge „der Vorstand“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.
In § 32 Abs. 2 wird der Betrag „21,80“ durch den Betrag „49,00“ ersetzt.
Nach § 32 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der in Abs. 2 festgesetzte Grundbetrag vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2024, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Grundbetrages herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Grundbetrag, so ist dieser auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
„Der Hebesatz darf 1200 Prozent des Grundsteuermessbetrages nicht übersteigen.“
„(5) Grundbetrag und Hebesatz sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Grundbetrag oder ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden sind.“
In § 33 entfällt die Verweisung „und g“.
§ 40 Z 1 bis 9 lauten:
Durch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
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