Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2022, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:
Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2024.“