Gesetz vom 14. Dezember 2023, mit dem das Kärntner Biomasseförderungsgesetz aufgehoben wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung von Stromerzeugung aus Biomasse (Kärntner Biomasseförderungsgesetz – K-BFG), LGBl. Nr. 40/2020, wird aufgehoben.
Artikel II
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verbrauchte Fördermittel nach dem Kärntner Biomasseförderungsgesetz sind nach Abgeltung aller Aufwendungen dem Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien gemäß § 69 des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2022, zuzuführen.
(2) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehrauf-wendungen des Biomasse-Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verteilernetzbetreiber (§ 11 K-BFG) prüfen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Kärntner Biomasse-Zuschlagsverordnung, LGBl. Nr. 106/2021, ihre gesetzliche Grundlage.