Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 2024, Zl. 03-ALL-1760/3-2023, über die Anpassung des in § 29 Abs. 2 K-AGO festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in § 29 Abs. 4 und 5 K-AGO festgelegten Bezüge für Gemeindemandatare für das Jahr 2024 (Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2024 – K-GMEAV 2024)
Auf Grund des § 29 Abs. 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird verordnet:
§ 1Sitzungsgeld
Das Sitzungsgeld nach § 29 Abs. 2 K-AGO beträgt in Gemeinden
§ 2Bezüge für Gemeindevorstandsmitglieder bei Aufteilung von Aufgaben auf alle Gemeindevorstandsmitglieder
Der Bezug nach § 29 Abs. 4 K-AGO beträgt in Gemeinden
§ 3Bezüge für Gemeindevorstandsmitglieder, wenn nicht auf alle Gemeindevorstandsmitglieder Aufgaben aufgeteilt wurden
Der Bezug nach § 29 Abs. 5 K-AGO beträgt in Gemeinden
§ 4Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.