- Verordnung der Landesregierung vom 21. Mai 2024, Zl. 06-RECHTB-22405/2024-9, mit der die Höhe des Personalkostenzuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kindergartenjahr 2024/2025 valorisiert werden
Aufgrund der §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2023, wird verordnet:
§ 1Höhe des Personalkostenzuschusses in Kindergärten
(1) Die Grundförderung gem. § 38 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 45.276 Euro.
(2) Der Faktor gem. § 38 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 356 Euro.
§ 2Höhe des Personalkostenzuschusses in Kindertagesstätten
(1) Die Grundförderung gem. § 39 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 64.680 Euro.
(2) Der Faktor gem. § 39 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 1.768 Euro.
§ 3Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus
Der Faktor gem. § 40 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 41 Euro und jener gem. § 40 Abs. 1 lit. b K-KBBG 63 Euro.
§ 4 Verweise
Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2023.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem 1. September 2024 in Kraft und mit dem 31. August 2025 außer Kraft.