LGBLA_KA_20240624_45•Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBLA_KA_20240624_45Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette24.06.2024
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I Z 1 bis 20, 23 und 25 bis 28 in Ausführung des Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 191/2023 – beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 45/2022, wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz des § 3a Abs. 2 wird die Wortfolge „fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogene Organisationsformen“ ersetzt.
In § 3a Abs. 2 Z 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„(2) Im Landes-Krankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:
Im § 4 Abs. 3 entfallen der erste und zweite Satz.
§ 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Landesregierung hat von einer Bedarfsprüfung gemäß Abs. 2 lit. a abzusehen, wenn der Leistungsumfang des Vorhabens im Einklang mit den durch Verordnung verbindlich erklärten Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit, gegebenenfalls einer Verordnung gemäß § 4, steht.“
In § 9 Abs. 3b wird das Zitat „Abs. 3 dritter Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 zweiter Satz“ ersetzt.
§ 9 Abs. 3c entfällt.
In § 11 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und die“; ferner wird der Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 2 lit. a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 zweiter Satz)“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.“
„(4) Ferner hat die Landesregierung in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten binnen angemessener Frist anzuhören.“
In § 13 Abs. 2 lit. a werden die Wortfolge „selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,“ durch die Wortfolge „selbständige Ambulatorien jeweils mit Kassenverträgen“ und die Wortfolge „zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,“ durch die Wortfolge „zahnärztliche Gruppenpraxen jeweils mit Kassenverträgen,“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 werden am Ende der lit. d das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die bisherige lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:
§ 13 Abs. 3a entfällt.
§ 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn
„Dies gilt nicht in Fällen gemäß Abs. 4.“
„(8) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 – sowie in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen. “
„(9) Die Landesregierung hat in Verfahren gemäß Abs. 8 die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Kärnten, bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer, binnen angemessener Frist anzuhören.“
§ 13 Abs. 10 entfällt.
In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine“ und wird das Zitat „Abs. 2 lit. b bis d“ durch das Zitat „Abs. 2 lit. a bis d“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Strahlenschutzgesetzes“ die Jahreszahl „2020“ eingefügt.
§ 34 Abs. 6a letzter Satz lautet:
„Für Herstellung und Versand der Kopie einer Krankengeschichte darf ein angemessener Kostenersatz verlangt werden, sofern nicht der Patient oder sein Vertreter die Kopie der Krankengeschichte oder allfälliger weiterer Teile davon erstmals erhält.“
In § 48 Abs. 1 werden die lit. f und g durch folgende lit. f bis h ersetzt:
§ 48 Abs. 4 vierter Satz lautet:
„Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungserbringung im Rahmen des integrierten Gesundheitssicherungssystems im Sinne der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit kann die Behörde erforderlichenfalls eine Stellungnahme des Kärntner Gesundheitsfonds einholen.“
„In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, sind Arzneimittel, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 49a erstellten Arzneimittelliste ausreichend zu bevorraten.“
„Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:“
In § 49a Abs. 7 lit. c wird die Wortfolge „das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen Richtlinien“ durch die Wortfolge „der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien“ ersetzt.
In § 49a Abs. 8 wird der Wortfolge „die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel“ das Wort „ausschließlich“ vorangestellt.
§ 86 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der folgenden Fassung zu verstehen:
Art. I Z 1 bis 20, 23 und 25 bis 28 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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