- Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juli 2024, Zl. 07-SFAL-37854/2024-8, mit der ein zeitlich befristetes Schifffahrtsverbot für einen Teil des Wörthersees zur Durchführung der Veranstaltung „Schwimmen statt Baden 2024“ erlassen wird
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:
§ 1Geltungsbereich
(1) Auf dem Wörthersee wird für den Korridor vom Ufer Höhe Strandbad Klagenfurt bis zur Linie Strandbad Maiernigg/Schrottenturm in einer Breite von 200 m, wie in der Anlage dargestellt, am
Samstag, dem 06. Juli 2024, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, des Linienverkehrs sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
§ 2Strafbarkeit
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.
§ 3Kundmachung
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.