LGBLA_KA_20240729_55•1. Kärntner Energiewende-Gesetz
LGBLA_KA_20240729_551. Kärntner Energiewende-GesetzGazette29.07.2024
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021, LGBl. Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 1 Geltungsbereich“ der Eintrag „§ 1a Begriffsbestimmungen“ und nach dem Eintrag „§ 28 Bauliche Anlagen im Grünland“ der Eintrag „§ 28a Solarenergieanlagen“ eingefügt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
§ 2 Abs. 1 Z 17 lautet:
Nach § 2 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:
§ 7 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:
Nach § 7 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Soweit dies zu Erreichung einzelner überörtlicher Entwicklungsziele erforderlich ist, dürfen in überörtlichen Entwicklungsprogrammen bestimmte Widmungen für Flächen und die Freihaltung von bestimmten Widmungen für Flächen festgelegt werden.“
„(4) Beschränkungen, die die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Erzeugung, Speicherung und Verteilung von erneuerbarer Energie dienen, ausnahmslos ausschließen, dürfen im örtlichen Entwicklungskonzept nicht festgelegt werden.“
In § 17 Abs. 2 wird die Verweisung „§ 27 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 1a Z 1“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 Z 3 wird die Verweisung „§ 27 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 1a Z 1“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 Z 2 wird die Verweisung „Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 1a Z 1“ ersetzt.
§ 27 Abs. 2 Z 13 entfällt.
§ 27 Abs. 3 entfällt.
In § 28 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 27 Abs. 3“ durch die Verweisung „§ 1a Z 1“ ersetzt.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
Die Landesregierung darf in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung von Art, Zweck, Standort, Abständen, Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen von Solarenergieanlagen durch Verordnung näher bestimmen,
„(8) Beschränkungen
§ 48 Abs. 8 letzter Satz entfällt.
Nach § 48 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Beschränkungen
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 lit. a wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lit. a Z 2 lautet:
In § 2 Abs. 2 lit. a Z 4 wird die Wortfolge „die Elektrizität“ durch die Wortfolge „die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021, elektrische Energie“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 2 lit. a Z 9 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:
In § 2 Abs. 2 lit. e lautet:
§ 2 Abs. 2 lit. g und i entfallen.
In § 2 Abs. 2 lit. u wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch die Wortfolge „Solarenergieanlagen im Sinne von § 1a Z 10 K-ROG 2021“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lit. a Z 13 und 14 entfallen.
§ 7 Abs. 1 lit. a Z 20 lautet:
In § 7 Abs. 3 wird die Verweisung „§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2,“ durch die Verweisung „§ 13 Abs. 2 lit. a, b und d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 lit. d entfällt.
In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz“ durch die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019“ und die Wortfolge „Kärntner Straßengesetz 1991“ durch die Wortfolge „Kärntner Straßengesetz 2017“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz“ durch die Wortfolge „Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.
In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.
In § 18 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „zur Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.
In § 24 Abs. 4 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt.
In § 24 Abs. 7 lit. e entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes und“.
In § 24 Abs. 8 lit. c entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes und“.
In § 37 Abs. 1 entfallen nach dem Wort „Raumordnung“ der Beistrich und die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes“.
In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.
In § 39 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Erhaltung des Landschaftsbildes oder“.
§ 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Vollendung von Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a Z 20 ist der Behörde binnen zweier Wochen schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern, die Lage und die technischen Daten mitzuteilen.“
In § 40 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörde hat“ die Wortfolge „bei Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e“ eingefügt.
In § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 wird nach der Verweisung „39 Abs. 1“ die Verweisung „und Abs. 4“ eingefügt.
In § 56 Abs. 2 lit. a wird die Fundstelle „200/2021“ durch die Fundstelle „66/2023“ ersetzt.
In § 56 Abs. 2 lit. c wird die Fundstelle „156/2021“ durch die Fundstelle „123/2022“ ersetzt.
In § 56 Abs. 2 lit. d wird die Fundstelle „92/2013“ durch die Fundstelle „41/2024“ ersetzt.
In § 56 Abs. 2 lit. f wird die Fundstelle „56/2016“ durch die Fundstelle „144/2023“ ersetzt.
Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:
Im § 1 Abs. 1 wird vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und soll dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Art. 2 Nr. 18 der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 Rechnung tragen“
(1) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“
Im § 24a Abs. 1 werden in der lit. b die Fundstelle „27/2017“ durch die Fundstelle „204/2022“ und in der lit. d die Fundstelle „7/2021“ durch die Fundstelle „94/2023“ ersetzt.
Dem § 24a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz und zur Änderung von Verordnungen und Richtlinien, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 1, derzeit in der Fassung der Richtlinie (EU) 32/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl. Nr. L 2431 vom 31.10.2023, zu verstehen.“
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt:
§ 2 lit. i wird durch folgende lit. i und j ersetzt:
Im § 6 Abs. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „500“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 6 Abs. 2 lit. c und d werden durch folgende lit. c bis f ersetzt:
§ 7 Abs. 2 lit. g lautet:
§ 7 Abs. 2 lit. k lautet:
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Erzeugungsanlagen, die nicht schon gemäß § 6 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
„(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 17 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b als eingeräumt anzusehen. Für allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde ist in Ermangelung einer Übereinkunft § 18a Abs. 5 anzuwenden.“
„(4a) Bei der Erteilung einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.“
(1) Unbeschadet des § 17 können die Eigentümer von Nachbargrundstücken sowie von entlang von Zufahrtsstraßen gelegenen Grundstücken zum Zweck der Errichtung, Änderung, Instandsetzung oder des Rückbaus von bereits rechtskräftig genehmigten Erzeugungsanlagen oder Erzeugungsanlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 keiner Genehmigung bedürfen, gegen Ersatz des Schadens verhalten werden, zu dulden, dass ihr Grundstück vorübergehend im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt wird, wenn die an den Erzeugungsanlagen erforderlichen Arbeiten oder die erforderlichen Zu- oder Abtransporte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme kann sich insbesondere auf das Gehen und Fahren, das Zwischenlagern von Material, das Aufstellen von Gerüsten sowie die Benützung des Luftraums erstrecken. Bewegliche Sachen, Bewuchs, Zäune und dergleichen dürfen vorübergehend entfernt, das in Anspruch genommene Grundstück einschließlich des Bewuchses oder darauf errichtete Bauwerke jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Über die Inanspruchnahme ist zunächst das Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern ernsthaft und nachweislich anzustreben. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage über die Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Die Behörde hat binnen vier Monaten ab Antragstellung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist anzuschließen:
(5) Allfällige Entschädigungen sind binnen dreier Monate nach Abschluss der vorübergehenden Benützung der Grundstücke und ohne Aufforderung vom Antragsteller gemäß Abs. 3 an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten. Die Ermittlung der Entschädigung hat durch einen von den Beteiligten einvernehmlich bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist des ersten Satzes oder im Fall des fehlenden Einvernehmens der Beteiligten sind allfällige Entschädigungsansprüche vom Grundeigentümer bei sonstigem Ausschluss binnen einen Jahres nach Abschluss der Inanspruchnahme bei der Behörde geltend zu machen. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 lit. a und b anzuwenden.“
„(5a) Unbeschadet der Auskunftsrechte und Berichtspflichten gemäß den Abs. 1 und 2 haben die Netzbetreiber der Behörde jährlich die an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie bis 31. März des Folgejahres automatisationsunterstützt mitzuteilen. Dabei sind folgende Daten der Anlagen in einem für die Verarbeitung in einem geografischen Informationssystem tauglichen Format zu übermitteln:
Im § 71 Abs. 3 lit. u lautet der Verweis „§ 66 Abs. 4 und 5a“.
Im § 73 Abs. 2 erhalten das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz die Bezeichnung lit. „k“ und das Gaswirtschaftsgesetz die Bezeichnung lit. „l“.
Im § 73 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „68/2020“ durch „59/2023“;
lit. b: „235/2021“ durch „222/2022“;
lit. d: „7/2022“ durch „94/2023“;
lit. e: „65/2020“ durch „75/2023“;
lit. f: „36/2022“ durch „109/2022“;
lit. h: „86/2021“ durch „186/2022“;
lit. j: „80/2018“ durch „26/2023“;
nunmehrige lit. k: „13/2022“ durch „233/2022“ und
nunmehrige lit. l: „38/2022“ durch „23/2023“.
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. August 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung hat die raumbedeutsamen Auswirkungen von Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) ab 1. Jänner 2030 bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2030 zu evaluieren.
(4) Art. I Z 4 (betreffend § 2 Abs. 2 Z 8 K-ROG 2021) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
(5) In Art. V Abs. 9 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2021 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
(6) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023, umgesetzt.
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