Verordnung der Landesregierung vom 1. Oktober 2024, Zl. 07-GVO-41422/2023-35, mit der die Kärntner Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Gemäß Art. 118 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024, und § 10 Abs. 5 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2024, wird auf Antrag der in § 1 Abs. 1 angeführten Gemeinden verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ab 1. September 2022“.
In § 1 Abs. 1 werden der Aufzählung zu D. Bezirk Spittal an der Drau folgende Ziffern angefügt:
In § 1 Abs. 1 wird der Aufzählung zu E. Bezirk St. Veit an der Glan folgende Ziffer angefügt:
In § 1 Abs. 1 wird der Aufzählung zu F. Bezirk Villach-Land folgende Ziffer angefügt:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.