LGBLA_KA_20241128_82•Kärntner Wohnbeihilfegesetz und Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20241128_82Kärntner Wohnbeihilfegesetz und Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; jeweils ÄnderungGazette28.11.2024
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich Art. II Z 2 und 4 sowie Art. III in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 – beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes sind die finanzielle Unterstützung bei der Deckung des Wohnbedarfs sowie der Betriebskosten unter sozialen Aspekten und damit verbunden die Absicherung eines bezahlbaren Wohnraums für Menschen in Kärnten.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der finanziellen Leistungskraft zu gewähren und sollen damit ein Ungleichgewicht zwischen finanziellen Möglichkeiten einer Person und bestehenden Wohn- und Betriebskosten angemessen ausgleichen.
(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur auf Antrag in Form von Förderzusagen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vom Land zu gewähren.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind:
(2) Ein zeitgleicher Bezug der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unzulässig.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(1) Antragsberechtigt auf Leistungen nach diesem Gesetz ist eine Person, die:
(3) Während des laufenden Bezuges einer Wohnbeihilfe oder einer Betriebskostenunterstützung bleiben Abwesenheiten des Antragstellers bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation, Kureinrichtungen oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens oder aufgrund der Verbüßung einer Straftat in einer Anstalt bei der Beurteilung des Wohnbedürfnisses gemäß Abs. 1 Z 3 unberücksichtigt.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 5 kann das Land anstelle eines Mietvertrages auch die Vorlage einer Nutzungsvereinbarung für befristete soziale Wohnangebote von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen Trägern der freien Wohlfahrtspflege für ehemals wohnungslose oder von der Wohnungslosigkeit bedrohte Personen zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen anerkennen.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig vom Familieneinkommen der antragstellenden Person zuzuerkennen.
(2) Das monatliche Familieneinkommen ergibt sich aus dem jährlichen Einkommen des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbständigen geteilt durch zwölf. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben. Bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Partnern ist das Einkommen nicht zu berücksichtigen, wenn diese selbst einen Wohnungsaufwand zu tragen haben.
(3) Als Einkommen gelten:
(4) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Gesetzes gelten insbesondere:
(5) Als jährliches Einkommen gilt:
(6) Bei der Prüfung des Einkommens können von Amts wegen weitere Nachweise oder Erklärungen verlangt werden. Insbesondere kann zur Ermittlung eines Durchschnittswertes in Fällen des Abs. 5 Z 2, beispielsweise bei Vorliegen von Negativeinkommen, die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei Kalenderjahre verlangt werden.
(7) Nach- oder Rückzahlungen oder vergleichbare Leistungen gelten zu jenem Zeitpunkt als Einkommen, in dem sie dem Antragsteller oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zufließen.
(1) Die geleistete Wohnbeihilfe ergibt sich aus den förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten (Abs. 2) abzüglich der zumutbaren Wohn- und Betriebskosten (Abs. 3), maximal jedoch den tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten.
(2) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m2 für eine Person und 10m2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit
(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m2 sind fiktiv 50m2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Übersteigt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, 11,66 Euro pro Quadratmeter, wird keine Wohnbeihilfe gewährt.
(5) Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins im Sinne des Abs. 1 oder 4 61,54% des vereinbarten Mietzinses.
(6) Die zumutbaren Wohn- und Betriebskosten betragen bei einem monatlichen Einkommen
für den Einkommensteil bis zu 1.000 Euro0%
für den Einkommensteil zwischen 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro30%
für den Einkommensteil zwischen 1.200,01 Euro bis 1.400 Euro40%
für den Einkommensteil zwischen 1.400,01 Euro bis 1.600 Euro50%
für den Einkommensteil zwischen 1.600,01 Euro bis 1.800 Euro60%
für den Einkommensteil über 1.800,1 Euro70%.
(7) Die Grenzbeträge des Einkommens gemäß Abs. 6 erhöhen sich pro haushaltsangehörigem minderjährigen Kind um 200 Euro.
(8) Die Höhe der Wohnbeihilfe beträgt maximal 500 Euro pro Monat.
(1) Die Betriebskostenunterstützung ergibt sich aus den förderrelevanten Betriebskosten abzüglich der zumutbaren Betriebskosten, jedoch maximal den tatsächlich geleisteten Betriebskosten.
(2) Die förderrelevanten Betriebskosten ergeben sich aus der Wohnungsgröße in Quadratmeter, maximal jedoch im Ausmaß einer Wohnungsgröße von 50m2 für eine Person und 10m2 für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, multipliziert mit einem Betriebskostenfaktor von 2,50 Euro.
(3) Bei einer Wohnungsgröße von weniger als 50m2 sind fiktiv 50m2 als Berechnungsgröße gemäß Abs. 2 heranzuziehen.
(4) Die zumutbaren Betriebskosten betragen 38,46% der nach § 6 Abs. 6 und 7 zumutbaren Wohn- und Betriebskosten.
(5) Die Höhe der Betriebskostenunterstützung beträgt maximal 38,46% der Wohnbeihilfe gemäß § 6 Abs. 8.
(1) Die förderrelevanten Wohn- und Betriebskosten gemäß § 6 Abs. 2 oder die förderrelevanten Betriebskosten gemäß § 7 Abs. 2 verringern sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohn- und Betriebskosten gewährt werden.
(2) Die tatsächlich geleisteten Wohn- und Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 3 Z 3 und 4 zu berücksichtigen.
(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung gewährt wird, ist bei der Berechnung der Wohnungsgröße gemäß § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 für die Dauer des laufenden Leistungsbezuges und der unmittelbar daran anschließenden Leistungen der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung jährlich die Beträge gemäß § 6 Abs. 6 entsprechend den durchschnittlichen monatlichen Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen 31. Juli des Vorjahres bis 31. Juli des jeweiligen Jahres zu valorisieren.
(5) Die Landesregierung darf die Beträge gemäß § 6 Abs. 4 und 7 durch Verordnung valorisieren, wenn seit der letzten Festsetzung der Beträge die durchschnittlichen Wohnkosten und die durchschnittlichen Betriebskosten wesentlich gestiegen sind.
(1) Anträge auf Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung sind an das Land zu stellen.
(2) Das Land hat im Rahmen der Antragstellung die erforderlichen beizubringenden Angaben und Nachweise zu bezeichnen. Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, ist dem Antragsteller unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen dauernden Frist die Beibringung dieser aufzutragen, andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen. Die jeweils erforderlichen Angaben oder Nachweise sind dabei genau zu bezeichnen.
(3) Der Antrag auf Wohnbeihilfe vor Beginn des Mietverhältnisses ist zulässig, wenn ein rechtsgültiger Mietvertrag vorgelegt wird und das Mietverhältnis innerhalb der der Antragstellung folgenden zwei Monate beginnt.
(4) Im Falle des Miteigentums ist dem Antrag auf Betriebskostenunterstützung die Zustimmung zur Antragstellung aller Miteigentümern, deren Einkommen gemäß § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen ist, anzuschließen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Land dem Antragsteller binnen drei Monaten ab Vorliegen der erforderlichen Angaben und Nachweise (Abs. 2) schriftlich mitzuteilen, ob die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung zuerkannt wird. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die Meldepflichten gemäß § 10 sowie die Folgen einer Meldepflichtverletzung und die Einstellungsgründe gemäß § 11 hinzuweisen.
(6) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung können für höchstens ein Jahr zuerkannt werden. Die Leistungen werden grundsätzlich ab Beginn jenes Monats, in dem der Antrag samt allfälligen weiteren Angaben oder Nachweisen (Abs. 2) vollständig eingelangt ist, ausbezahlt, dürfen aber im Einzelfall bei Vorliegen einer sozialen Härte rückwirkend bis zu zwei Monate vor dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung gewährt werden.
(7) Die Wohnbeihilfe oder die Betriebskostenunterstützung werden nur geleistet, wenn mindestens fünf Euro zuerkannt werden.
(8) Die Wohnbeihilfe und die Betriebskostenunterstützung werden monatlich geleistet.
(9) Die Vereinbarung einer Auszahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung an den Vermieter oder einen Anbieter von betriebskostenrelevanten Leistungen ist zulässig.
Der Fördernehmer hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben können, umgehend nach deren Bekanntwerden dem Land zu melden. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung hat jeweils mit dem der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.
(1) Die Wohnbeihilfe sowie die Betriebskostenunterstützung sind einzustellen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei
(2) Die Einstellung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erfolgt von Amts wegen mit dem auf die Meldung oder Kenntnis des Einstellungsgrundes folgenden Monatsletzten.
(3) Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen, die wegen Verletzung der Meldepflichten gemäß § 10 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden, sind rückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(4) Die Rückzahlung darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der verpflichteten Person nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen der verpflichteten Person darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der verpflichteten Person an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung steht.
(5) Das Land kann, wenn Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung weiterhin zuerkannt wird, den rückzuzahlenden Betrag auf die auszuzahlende Leistung anrechnen.
(1) Das Land ist ermächtigt, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung vom Antragsteller und von den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen folgende Daten zu verarbeiten:
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Land auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, Einstellung oder Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und mit diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Das Land ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Antragsteller und mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Antragstellers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) Die Landesregierung kann die zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten des Antragstellers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 über das Transparenzportal abfragen und verarbeiten.
(5) Das Land darf die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung, die Einstellung oder die Rückzahlung der Wohnbeihilfe oder der Betriebskostenunterstützung erforderlichen Daten aus den Datenbanken des Landes zum Bezug von Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, im Einzelnen die Daten zum Einkommen gemäß § 5 des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bzw. zu den Leistungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 4, abfragen und verarbeiten.
(6) Daten gemäß Abs. 2 bis 5 dürfen rückwirkend für das der Antragstellung vorangegangene Kalenderjahr abgefragt werden.
(7) Soweit Daten nach Abs. 2, 4 und 5 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
(8) Soweit Daten nach Abs. 2 bis 5 nicht ermittelt werden können und vom Antragsteller keine zweifelsfreien Unterlagen beigebracht werden, haben die Behörden des Landes und des Bundes, insbesondere die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, dem Land auf Verlangen im Einzelfall die in ihrem Wirkungsbereich vorhandenen Daten gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(9) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 genannten Daten dürfen im Zuge von Anfragen zur Feststellung einer Förderungswürdigkeit auch Gemeinden, den Behörden gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021, den Sozialversicherungsträgern und Bundesbehörden übermittelt werden, soweit diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
(10) Die Landesregierung darf die auf Grundlage des Abs. 1 verarbeiteten Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in nachstehender Fassung anzuwenden:
(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannt wurden, einschließlich deren Einstellung oder Rückforderungen, gelten die Bestimmungen des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen.
(3) Während des Bezuges einer Wohnbeihilfe nach Abs. 2 ist die Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz auf Antrag des Fördernehmers zu bemessen. Ergibt sich aus der Neubemessung keine Minderung der Leistung gegenüber dem laufenden Bezug, ist die Wohnbeihilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes höchstens für ein Jahr zuzuerkennen. Bei einem geringeren Bezug der Wohnbeihilfe nach diesem Gesetz ist die Wohnbeihilfe in bisheriger Höhe bis zum Auslaufen des Zuerkennungszeitraumes nach Maßgabe des Abs. 2 weiter zu gewähren.
(4) Liegt bei der erstmaligen Antragstellung nach diesem Gesetz für die letzten drei der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre kein Einkommensnachweis gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 vor und weist der Antragsteller bei der Antragstellung nach, dass ein Einkommensteuerbescheid beantragt wurde, darf die Wohnbeihilfe oder Betriebskostenunterstützung nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden.
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 lit. c wird das Wort „Wohnbeihilfen“ durch die Wortfolge „Wohnbeihilfen oder Betriebskostenunterstützungen“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lit. k wird durch folgende lit. k und l ersetzt:
In § 8 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“.
In § 8 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
In. § 44 Abs. 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3)“ ersetzt.
§ 51 lit. f lautet:
§ 52 Abs. 3 lit. a bis j wird durch folgende lit. a bis n ersetzt:
Das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 14 Heizzuschuss“.
§ 6 Abs. 2 entfällt.
In § 6 Abs. 5 wird in Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 angefügt:
In § 8 Abs. 4 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 und 12 angefügt:
In § 12 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“.
In § 12 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „leistungsberechtigte Person“ durch die Wortfolge „leistungsberechtigten Personen“ ersetzt.
In § 12 Abs. 5 werden die Wortfolge „Wohnbeihilfe nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017“ durch die Wortfolge „eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz“ sowie die Wortfolge „der Wohnbeihilfe“ durch die Wortfolge „der Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz“ ersetzt.
§ 14 entfällt.
In § 15 entfällt die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“.
§ 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Leistungen nach § 12 können als Sachleistungen gewährt werden, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist und dies zweckmäßig erscheint. Die Zweckmäßigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Hilfe suchende Person über einen längeren Zeitraum die Wohnsituation nicht geändert hat und die Leistungen nach § 12 voraussichtlich für mehr als zwölf Monate bezieht oder in den Fällen des § 11 Abs. 6.“
In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Leistungen nach § 14 sowie“.
In § 37 Abs. 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024“ ersetzt.
In § 37 Abs. 4 wird das Zitat „§ 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024“ ersetzt.
§ 37 Abs. 5 entfällt.
In § 37 Abs. 8 Z 1 und 2 entfällt jeweils das Zitat „und 5“.
§ 40 Abs. 2 2. Satz entfällt.
§ 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
§ 43 Z 4 lautet:
§ 43 Z 6 lautet:
In § 43 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der VIII. Abschnitt mit den Einträgen zu §§ 34 bis 41.
In § 1 Abs. 1 wird in Z 3 der Beistrich am Ende der Ziffer durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 4.
In § 1 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„eine Förderung für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungssystemen ist ab 1. Jänner 2025 unzulässig.“
In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Gewährung von Wohnbeihilfen zur Vermeidung unzumutbarer Wohnungsaufwandsbelastungen und“.
§ 5 Z 18 lit. e entfällt.
In § 7 wird in Z 4 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt Z 5.
Der VIII. Abschnitt mit den §§ 34 bis 41 entfällt.
In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen“ durch die Wortfolge „und Eigenmittelersatzkrediten“ ersetzt.
In § 45 Abs. 1 Z 9 entfallen die Wortfolgen „und Wohnbeihilfen“ sowie „und Beihilfen“.
In § 46 Abs. 1 Z 2 2. Satz wird nach dem Wort „Wohnbeihilfen“ die Wortfolge „nach diesem Gesetz oder dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz“ eingefügt.
§ 49 Z 5 lautet:
(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.
(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.
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