LGBLA_KA_20241209_88•Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20241209_88Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; ÄnderungGazette09.12.2024
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2019, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 11 entfällt.
b) Der Eintrag zu § 14 lautet:
§ 2 Abs. 4 entfällt.
In § 2 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder in Einzelaufstellung“.
§ 2 Abs. 8 zweiter Satz entfällt.
§ 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten bestimmte Betriebsstätte.“
§ 2 Abs. 10 entfällt.
In der Einleitung des § 4 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „erster Satz“.
§ 7 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Darüber hinaus ist eine Standortbewilligung für Automatensalons erforderlich“.
„Die Ausspielbewilligungen dürfen nur für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons vergeben werden.“
§ 7 Abs. 5 entfällt.
In § 9 Abs. 1 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „die entsprechend der Bewilligung Automaten-salons oder Einzelaufstellung sein müssen (Abs. 5 lit. b), und“.
§ 9 Abs. 5 lit. b entfällt.
In § 9 Abs. 5 lit. g entfällt die Wortfolge „Vertragspartner und“ und wird nach der dem Wort „Beschäftigten“ die Wortfolge „und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte“ eingefügt.
In § 9 Abs. 7 lit. b entfällt die Wortfolge „oder bei Einzelaufstellung den Vertragspartnern des Bewilligungsinhabers“.
§ 11 entfällt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten hat der Bewilligungsinhaber der Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
§ 12 Abs. 3 lit. a und lit. b lauten:
In § 12 Abs. 4 lit. b wird nach der Wort- und Zeichenfolge „lit. c),“ das Wort „und“ eingefügt.
In § 12 Abs. 4 lit. c entfällt die Wortfolge „im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „, und“ durch einen Punkt ersetzt.
§ 12 Abs. 4 lit. d entfällt.
In § 12 Abs. 5 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll,“ und wird nach der Wortfolge „an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf“ die Wortfolge „für Glücksspielautomaten in Automatensalons“ eingefügt.
In § 12 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung“.
In der Einleitung des § 12 Abs. 10 entfällt die Wortfolge „oder der Art der Betriebsstätte“.
In § 13 lit. c entfällt die Wortfolge „oder den Wegfall der Gewerbeberechtigung bei Einzelaufstellung“.
Die Überschrift zu § 14 lautet:
In § 14 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und in jeder Betriebsstätte mit Einzelaufstellung, in welcher von ihm betriebene Glücksspielautomaten aufgestellt sind,“.
§ 14 Abs. 3 entfällt.
In § 14 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „Inhaber einer Ausspielbewilligung, der Geschäftsleiter eines Automatensalons und der Vertragspartner“ durch die Wortfolge „Inhaber einer Ausspielbewilligung und die Geschäftsleitung eines Automatensalons“ ersetzt.
In § 14 Abs. 8 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder in Standorten mit Einzelaufstellung“.
In § 14 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „und an allen Standorten mit Einzelaufstellung“.
§ 14 Abs. 10 lautet:
„(10) Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Bewilligungsinhaber sicherzustellen, dass wie folgt vorgegangen wird:
§ 14 Abs. 11 und 12 entfällt.
In § 14 Abs. 14 entfällt die Wortfolge „oder wenn dem Bewilligungsinhaber bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“.
In § 14 Abs. 15 entfallen die Wortfolgen „an dem jeweiligen Standort mit Einzelaufstellung sowie von der Teilnahme am Spiel“ und „oder an allen vom Bewilligungsinhaber betriebenen Standorten mit Einzelaufstellung“.
In § 14 Abs. 16 entfällt die Wortfolge „oder eines Standortes mit Einzelaufstellung“.
In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Aufstellung“ durch das Wort „Glücksspielautomaten“ ersetzt.
§ 15 Abs. 2 entfällt.
In § 15 Abs. 3 entfallen die Wort- und Zeichenfolgen „bei Glücksspielautomaten in Automatensalons“ und „und bei Einzelaufstellung innerhalb einer Bandbreite von 82 % bis 92 %“.
In § 15 Abs. 5 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, im Falle von Einzelaufstellung auch der Vertragspartner,“.
In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die Vertragspartner bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung und“ und wird nach dem Wort „Beschäftigten“ die Wortfolge „und für den Bewilligungsinhaber tätige Dritte“ eingefügt.
In § 16 Abs. 5 entfallen die Wort- und Zeichenfolgen „und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat aufgestellt ist,“ und „und jedem Vertragspartner, in dessen Betriebsstätte ein von ihm betriebener Glücksspielautomat in Einzelaufstellung aufgestellt ist,“.
§ 17 Abs. 1 lit. a Z 2 entfällt.
In § 17 Abs. 1 lit. a Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „lit. a Z 2 oder lit. b Z 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „lit. d“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lit. b Z 2 entfällt.
In § 17 Abs. 1 lit. b Z 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „lit. a Z 2 oder lit. b Z 3“ durch die Wort- und Zeichenfolge „lit. d“ ersetzt.
In § 17 Abs. 2 entfallen die Wort- und Zeichenfolgen „bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung auch des Vertragspartners,“ und „oder der seit dem letzten Erreichen der höchstzulässigen Tagesspieldauer gemäß § 15 Abs. 2 lit. g“.
Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Spieler darf seine Spielerkarte keiner anderen Person überlassen und keine fremde Spielerkarte benützen.“
In § 17 Abs. 4 lit. b wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 174 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,“ ersetzt.
§ 17 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch die Stundung von Spieleinsätzen ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.“
„(5a) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Spielern keine Spielteilnahme durch das Bereithalten technischer Geräte zur Bargeldbehebung sowie technischer Geräte zur Erbringung von Spieleinsätzen mittels bargeldloser Bezahlung im Innen- und Außenbereich der Betriebsstätte ermöglicht wird. Dies gilt auch für den Fall der Heranziehung von Dritten.“
In § 18 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „oder für Glücksspielautomaten, die in Betriebsstätten von Vertragspartner aufgestellt sind (Einzelaufstellung)“.
In § 18 Abs. 2 lit. e entfällt die Wortfolge „oder der Betriebsstätte mit Einzelaufstellung“.
In § 19 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „oder eines Standortes mit Einzelaufstellung“.
In § 19 Abs. 2 lit. c wird nach der Wort- und Zeichenfolge „9a Abs. 1“ der Ausdruck „FM-GwG“ eingefügt.
In § 19 Abs. 2 lit. d entfällt die Wortfolge „oder eines Standortes mit Einzelaufstellung“.
In § 19 Abs. 2 lit. f entfällt die Wortfolge „oder in Standorten mit Einzelaufstellung“.
In § 19a Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 31c Abs. 5 Glücksspielgesetz“ ersetzt.
Dem § 19a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Landesregierung kann bei Ausübung der Aufsicht gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.“
In § 20 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Betriebsstätten (Automatensalons oder Einzelaufstellung)“ durch die Wortfolge „Automatensalons“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „und des Vertragspartners“, „oder in den Betriebsstätten von Vertragspartnern im Falle von Einzelaufstellung“ und wird die Wortfolge „und der Vertragspartner haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
In § 23 Abs. 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Vertragspartner,“.
In § 24 Abs. 1 lit. c wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in § 24 Abs. 1 lit. d das Wort „und“.
§ 24 Abs. 1 lit. e entfällt.
§ 34 Abs. 3 lit. d entfällt.
In § 34 Abs. 3 lit. e wird die Wort- und Zeichenfolge „lit. a bis d“ durch die Wort- und Zeichenfolge „lit. a bis c“ ersetzt und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „, entgegen § 14 Abs. 3 Zugang zu Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung“.
In § 34 Abs. 3 lit. f werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
In § 34 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3“ die Wort- und Zeichenfolge „lit. a bis f“ eingefügt.
Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 lit. g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen.“
§ 36 Abs. 2 lit. a und b lautet:
§ 36 Abs. 2 lit. d bis j lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung bleiben bis zum Ablauf des 30. Oktober 2025 zulässig; hierauf sind die §§ 14 Abs. 10, 12 und 14, § 17 Abs. 1 lit. a Z 3, § 17 Abs. 1 lit. b Z 3, § 17 Abs. 2a, § 17 Abs. 4, § 17 Abs. 5a, § 19 Abs. 2 lit. c, § 19a, § 34 Abs. 3 lit. g, § 34 Abs. 4 und 4a, § 35, § 36 und § 37 in der Fassung des Art. I, im Übrigen jedoch die Bestimmungen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015, S 1 (Notifikationsnummer: 2024/209/AT).
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